| hier: | Verlängerung der Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB |
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.11.2022 zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen, die durch ortsübliche Bekanntmachung am 17.11.2022 in Kraft trat.
Die Stadtverordneten haben nun in der Sitzung am 10.10.2024 beschlossen, diese Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zu verlängern.
Die Verlängerung der Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Sie liegt in der Stadtverwaltung Braunfels, Hüttenweg 3, Fachbereich 3 Bau und Immobilienmanagement, Fachdienst 3.2 Stadtplanung und Naturschutz, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag der ersten Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft, daher am 17.11.2025.
Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der Abbildung.
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
Gesetzlich ist darüber hinaus geregelt:
Dies gilt auch für Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.