| hier: | Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) |
| Ziele und Zwecke | |
| Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB |
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.11.2022 die Aufstellung des o.g. Planes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind aus nachfolgender Abbildung ersichtlich.
Auf den Flächen des Geltungsbereiches sind gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan viergeschossige Wohnhäuser zulässig.
Darüber hinaus enthalten die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Vorgaben für eine maximal zulässige Firsthöhe, sodass zusätzlich zur viergeschossigen Bauweise mehrere darüber angeordnete Staffelgeschosse zulässig wären.
Auf den angrenzenden Grundstücken sind gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan lediglich zweigeschossige Gebäude zulässig.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen u.a. wie folgt geändert werden:
Durch diese Änderungen wird eine städtebaulich und sozialverträgliche Bebauung ermöglicht, die sich in die Nachbarbebauung einfügen wird.
Diese Änderungen sind nicht Gegenstand der heutigen Beschlussfassung. Es soll lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Anschließend werden die Planzeichnung und die textlichen Festsetzung sowie die Begründung des Änderungsverfahrens erstellt und zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.11.2022 zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der obigen Abbildung.
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
Gesetzlich ist darüber hinaus geregelt:
Dies gilt auch für Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Auch Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs.2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Sie liegt in der Stadtverwaltung Braunfels, Hüttenweg 3, Fachbereich 3 Bau und Immobilienmanagement, Fachdienst 3.2 Stadtplanung und Naturschutz, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Sie tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die Öffnungszeiten des Rathauses sind:
| Montag - Dienstag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14 Uhr - 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.