hier: Bewerbung interessierter Personen für dieses Ehrenamt
Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten hat jede Kommune in Hessen ein Schiedsamt bzw. mehrere Schiedsämter (§ 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz - HschAG) einzurichten. Die Stadt Braunfels hat ein Schiedsamt (Schiedsamtsbezirk).
Für den Schiedsamtsbezirk Braunfels, ist eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen.
Die jeweilige Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels für fünf Jahre gewählt (§ 4 Abs. 1 HschAG) und vom Direktor des Amtsgerichtes in Wetzlar im Amt bestätigt (§ 5 Abs. 1 HschAG). Bei der Ausübung der Tätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt.
Schiedspersonen haben die Aufgabe im Rahmen der Durchführung von Schlichtungsverfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in „kleineren“ Strafsachen nach den Vorschriften des Hessischen Schiedsamtsgesetzes eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson stets unparteiisch sein.
Gemäß § 3 Abs. 1 HschAG muss diese Person nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Amt geeignet sein.
Das Amt kann gemäß § 3 Abs. 2 HschAG nicht bekleiden,
| 1. | wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
| 2. | eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde; |
| 3. | wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist; |
| 4. | wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 5. | wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist. |
In das Amt soll gemäß § 3 Abs. 3 HschAG nicht berufen werden, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird; |
| 2. | nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt; |
| 3. | durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
Gemäß § 4 Abs. 3 HschAG soll die Gemeinde die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt gemacht werden, was hiermit geschieht.
Interessierte Personen bitten wir, sich schriftlich mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf, bis spätestens 06.12.2024, beim
Magistrat der Stadt Braunfels
FD 1.3 - Bürger- und Ordnungsamt
Hüttenweg 3
35619 Braunfels
oder per Mail an dirk.steinmueller@braunfels.de
zu bewerben.
Weitere Informationen über das Schiedsamt, die persönlichen Voraussetzungen und über die Aufgaben einer Schiedsperson erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Braunfels, Telefonnummer 06442/303-124, Herr Steinmüller, oder unter der o.g. Mailanschrift.
Braunfels, 14.11.2024