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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsordnung der Stadt Braunfels

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels in der Sitzung vom 16.11.2023 für die Friedhöfe der Stadt Braunfels folgende Friedhofsordnung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Braunfels:

1.

Friedhof Altenkirchen

2.

Friedhof Bonbaden

3.

Friedhof Braunfels

4.

Friedhof Neukirchen

5.

Friedhof Philippstein

6.

Friedhof Tiefenbach

(2)

Für den Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ gilt Abschnitt VII der Satzung.

Sofern im Abschnitt VII für den Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ keine Sonderregelungen getroffen werden, finden die allgemeinen Bestimmungen der der Friedhofsordnung Anwendung.

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Braunfels waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Braunfels beigesetzt werden oder

d)

die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Braunfels gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Braunfels waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1)

Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2)

Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1)

Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)

Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3)

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7

Nutzungsumfang

(1)

Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i)

das Rauchen und Lärmen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3)

Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt.

(6)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9)

Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10

Bestattungen

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Bestattungen finden von Montag bis Samstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11

(Nutzung der) Leichenhallen

(1)

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3)

Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4)

Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5)

Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6)

Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)

Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Soweit durch die Angehörigen oder dazu Beauftragten eine andere Regelung für den Transport des Sarges getroffen wird, ist dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 12

Grabstätte und Ruhefrist

(1)

Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

§ 13

Totenruhe und Umbettung

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten auf den allgemeinen Friedhöfen

§ 14

Grabarten

(1)

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

Reihengräber für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

b)

Wahlgrabstellen für Erdbestattungen (Doppeltiefgräber) als Grabkammern auf dem Friedhof im Stadtteil Braunfels,

c)

Wahlgrabstellen für Erdbestattungen (Doppelgräber und Einzelgräber einfachtief) auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

d)

Urnenreihengräber auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

e)

Rasenurnenreihengräber auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

f)

Urnenwahlgräber auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

g)

Rasenurnenwahlgräber auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

h)

Urnenreihengräber (Baum) auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

i)

Urnenwahlgräber (Baum) auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

j)

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

k)

Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen in allen Stadtteilen,

l)

Urnennischen in Urnenwänden auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen und Philippstein,

m)

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

n)

Urnensammelgrab im Stadtteil Braunfels zur Beisetzung von Urnen aus allen Stadtteilen, an deren Gräbern das Nutzungsrecht oder die Ruhefrist abgelaufen ist.

(2)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3)

Auf besonders ausgewiesenen und gärtnerisch betreuten Grabfeldern (Memoriam-Garten), ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauerpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich. Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl- als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.

(4)

Der Erwerb von Wahlgräbern ist zu Lebzeiten möglich. Dies gilt nur für Wahlgräber zur Erd- und Urnenbestattung. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Wahlgrabstätten in Urnenwänden und Doppeltiefgräber (Grabkammern). Bei Erwerb zu Lebzeiten fallen die Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung an. Zur Erfüllung der Ruhefrist gem. § 12 Abs. 4 bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts, werden im Bestattungsfall weitere Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung fällig.

(5)

Der Erwerb von Nutzungsrechten bei Wahlgräbern (Erd- und Urnenbestattung) zu Lebzeiten ist nur an Braunfelser Bürger sowie ehemalige Braunfelser Bürger möglich.

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)

Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2)

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16

Grabbelegung

(1)

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2)

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18

Definition der Reihengrabstätte

(1)

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19

Maße der Reihengrabstätte

(1)

Es werden eingerichtet:

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener (Erdbestattung)

(2)

Die Reihengrabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes:

Länge:

2,00 m

Breite:

0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt regelmäßig mindestens 0,60 m und die Zuwegung beträgt regelmäßig mindestens 0,80 m.

§ 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1)

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(2)

Es werden doppelte und einzelne Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Doppeltiefgräber abgegeben. Bei den Doppeltiefgräbern erfolgen zwei Beisetzungen, wobei die Erstbelegung als Tiefengrab vorgenommen wird. Eine weitere Beisetzung kann in der betreffenden Grabstelle erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4)

Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Ehegatten,

2.

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3.

Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.

Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5)

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6)

Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

§ 22

Maße der Wahlgrabstätte

(1)

Jede Wahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße:

a)

Doppelgräber und Einzelgräber einfachtief:

Länge: 2,00 m

Breite: 2,00 m (Doppelgräber)

Breite: 0,90 m (Einzelgräber)

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt regelmäßig mindestens 0,60 m und die Zuwegung beträgt regelmäßig mindestens 0,80m.

b)

Doppeltiefgräber:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt regelmäßig mindestens 0,60 m und die Zuwegung beträgt regelmäßig mindestens 0,80m.

(2)

Wahlgrabstätten zur Erd- und Urnenbestattung können individualisiert werden.

Ausgenommen hiervon sind Doppeltiefgräber, Wahlgräber in Urnenwänden und Urnenwahlgräber (Baum).

a)

Variable Lage nach Verfügbarkeit

b)

Länge gemäß Grabfeld

c)

Breite maximal 4 Meter

C. Urnengrabstätten

§ 23

Formen der Aschenbeisetzung

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengräbern,

b)

Urnenwahlgräbern (bis zu 4 Aschenurnen),

c)

Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

(bis zu 2 Aschenurnen nach mind. 1 vorangegangenen Erdbestattung),

d)

Urnenwänden (Kolumbarien),

e)

einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f)

einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen,

g)

Rasenurnenreihengräbern,

h)

Rasenurnenwahlgräbern bis zu 4 Urnen,

i)

Urnenreihengräbern (Baum)

j)

Urnenwahlgräbern (Baum) bis zu 2 Urnen

Für den Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ gelten besondere Regelungen gem. Abschnitt VII der Friedhofsordnung.

(2)

Aschenurnen werden nach Ablauf der Nutzungszeit einer Urnennische/Urnenkammer in ein Urnensammelgrab umgebettet.

(3)

Aschenurnen dürfen mit Ausnahme in Urnenwänden und Kolumbarien nur unterirdisch beigesetz werden. In Urnenerdgräber dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln und Schmuckurnen verwendet werden.

§ 24

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)

Urnenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt regelmäßig mindestens 0,60 m und die Zuwegung beträgt regelmäßig mindestens 0,80 m.

(3)

Grabfelder für Rasenurnenreihengrabstätten werden als einheitliche Rasenfläche angelegt. Absatz 2 gilt entsprechend. Eine Bepflanzung, Niederlegung von Grabschmuck bzw. eine Einfassung jeglicher Art ist nicht erlaubt. Rasenurnenreihengrabstätten sind entgegen § 31 (4) mit einem liegenden Grabmal in der Größe 0,50 m x 0,50 m und einer Mindeststärke von 8 cm ebenerdig zu versehen. Die Lage des Grabmals wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

§ 25

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1)

Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2)

Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,15 m². § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27

Urnenwände

(1)

Urnenwände werden auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen und Philippstein angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben in der Regel eine Größe von 0,30 m Breite, 0,30 m Höhe und 0,30 m Tiefe (Einzelurnennische) bzw. 0,60 m Tiefe (Doppelurnenkammer).

(2)

Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung der Doppelurnenkammer ist einmal möglich. Sie ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3)

Die Urnennische/Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(4)

Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnennischen/Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor der Urnennische/Urnenkammer vorgenommen werden.

§ 28

Feld für anonyme und halbanonyme Urnenbeisetzungen

(1)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

(2)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für halbanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis (Namensschild) auf den Beigesetzten ist auf einer Stele möglich, die von der Friedhofsverwaltung errichtet wird. Das Namensschild wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten und angebracht. Die Kosten hierfür sind mit der Nutzungsgebühr abgegolten. Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Namensschild entfernt.

D. Weitere Grabarten

§ 29

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1)

Auf dem Friedhof in Braunfels hält die Stadt Braunfels ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2)

Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Braunfels.

(3)

Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.

§ 30

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Baum)

(1)

Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2)

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Braunfels zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(3)

Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis (Namensschild) auf den Beigesetzten ist auf einer Stele möglich, die von der Friedhofsverwaltung errichtet wird. Das Namensschild wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten und angebracht. Die Kosten hierfür sind mit der Nutzungsgebühr abgegolten. Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Namensschild entfernt. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(4)

Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an der Stele abgelegt werden.

(5)

Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Braunfels. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1.

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2.

Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.

4.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

5.

Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 32

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.

(2)

Auf allen Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a)

aus Gips

b)

aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind

c)

mit Farbanstrich auf Stein

d)

mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form

e)

mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a)

die Grabmale dürfen Sockel haben

b)

Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein

c)

Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werksgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(4)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

auf Einzel-Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche

b)

auf Doppel-Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche

c)

Bei Wahlgräbern, die größer sind als Doppelwahlgräber gemäß Buchstabe b), ist eine größere Ansichtsfläche proportional zur Größe der Grabstätte möglich.

Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,20 m sein.

(5)

Auf einstelligen und mehrstelligen Urnengrabstätten sind Grabmale bis zur Größe von 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig.

(6)

Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich für bestimmte Flächen im Belegungsplan ausgeschlossen hat.

(7)

Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 33

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(6)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34

Standsicherheit

(1)

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2)

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 35

Beseitigung von Grabmalen und - Einfassungen

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten entfernt werden.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36

Bepflanzung von Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme und halbanonyme Urnenbeisetzungen, den Feldern für Rasenurnenbeisetzungen sowie den Feldern für Urnenbeisetzungen (Baum), sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)

Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2)

Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Rasenurnenreihen-grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3)

Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“

Für den Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ gelten nachfolgende Regelungen:

§ 38

Geltungsbereich

(1)

Der Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Braunfels. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Braunfels.

(2)

Der Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ umfasst Teilflächen aus der Gemarkung Braunfels, Flur 28, Flurstück 7/2, gemäß dem Bebauungsplan „Waldfriedhof“.

§ 39

Friedhofszweck

Der Waldfriedhof Braunfels „“Beim Fichtenplatz“ dient der Beisetzung aller Personen, die ein vertragliches Nutzungsrecht zur Bestattung dort erworben haben. Bei bereits erworbenen Wahlbäumen können auch Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden. Der Erwerb von Nutzungsrechten ist nur für die Bestattungen von Einwohnerinnen und Einwohnern aus Braunfels, sowie Personen, die einen früheren Hauptwohnsitz in Braunfels nachweisen können, gestattet.

§ 40

Grabstätten

(1)

Grabstätten auf dem Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“, dienen ausschließlich Urnenbeisetzungen an bestehenden oder neu zu pflanzenden Bäumen. Es könne bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden. Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,65 Meter, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht. Die Urnen müssen aus einem verrottbaren Material bestehen. Alle Grabstätten bleiben bei der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

(2)

Es werden folgende Grabstätten an Gemeinschaftsbäumen zur Verfügung gestellt: Ein Baum als Ruhestätte für bis zu acht Einzelpersonen (Urnen). Die Grabstäten werden nur als Einzelplätze vergeben. Die Auswahl des Baumes und der Grabstätte erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Braunfels.

§ 41

Öffnungszeiten

(1)

Der Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofs Braunfels „Beim Fichtenplatz“ täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2)

Die Stadt Braunfels kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3)

Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ nicht betreten werden.

§ 42

Verhalten im Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“

(1)

Jede Person, die den Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ besucht, hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(2)

Im Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ ist untersagt:

a)

Beisetzungen zu stören,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d)

den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen,

e)

Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, mit Ausnahme von Musikwiedergaben anlässlich von Bestattungen,

f)

offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g)

an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

h)

bauliche Anlagen zu errichten,

i)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist bzw. vorliegt,

j)

Abfälle aller Art abzulegen.

Die Stadt Braunfels kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Waldfriedhofes „Beim Fichtenplatz“ dienen.

§ 43

Nutzungsrecht/Ruhezeit

(1)

Das Nutzungsrecht nach § 38 entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde durch die Stadt Braunfels und bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Willenserklärung (Antrag) durch den Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht an den registrierten Grabstellen wird für 50 Jahre verliehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 entsprechend.

(2)

Die Ruhezeit beträgt, vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung, 25 Jahre.

§ 44

Markierungen

Die Stadt Braunfels kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6x10 cm an einem Baum anbringen.

§ 45

Durchführung von Bestattungen

(1)

Bestattungen sind rechtzeitig bei der Stadt Braunfels unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nut­zungsrecht nachzuweisen.

(3)

Die Stadt Braunfels stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab. Beisetzungen finden grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen, bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen statt.

(4)

Die Beisetzung im Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt Braunfels.

§ 46

Vorschriften zur Grabgestaltung

Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Grabstätte sind jedoch erlaubt. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a)

Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b)

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c)

Kerzen oder Lampen aufzustellen. Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist erlaubt, diese dürfen nicht mit unverrottbarem Material (z.B. Kunststoff, Draht oder ähnlichem) eingebunden sein.

§ 47

Pflege der Grabstätten

(1)

Die Stadt Braunfels kann Pflegeeingriffe selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(2)

Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 48

Haftung

(1)

Die Stadt Braunfels bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes Braunfels „Beim Fichtenplatz“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

(2)

Grundsätzlich besteht für die Fläche des Waldfriedhofs Braunfels „Beim Fichtenplatz“ nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofs entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Stadt Braunfels obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

§ 49

Gebühr

Für die Nutzung des Waldfriedhofs Braunfels „Beim Fichtenplatz“ erhebt die Stadt Braunfels Gebühren nach § 52 der Friedhofsordnung.

VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 50

Übergangsregelung

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 51

Datenregister

(1)

Es werden folgende Daten gespeichert:

Persönlichen Daten der beigesetzten Personen, Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, Datum der Beisetzung, sowie Positionierung der Grabstätte.

(2)

Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 52

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 53

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 54

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,

g)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

j)

entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

k)

entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

l)

entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 55

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Braunfels vom 28.06.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.07.2021, außer

Kraft. § 50 bleibt unberührt.

Braunfels, den 29.11.2023

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER

Beschlusshistorie

Satzung

Beschluss-datum

Ausfertigungs-datum

Datum der öffentlichen Bekannt-machung

Datum des Inkrafttretens

Satzung

28.06.2012

12.07.2012

13.07.2012

1. Nachtragssatzung

15.07.2021

23.08.2021

26.08.2021

27.08.2021

Satzung

16.11.2023

29.11.2023

07.12.2023

01.01.2024

Ausfertigungsbestätigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Braunfels, den 29.11.2023

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER