| Gemeinsame Vorschriften. 3 | |
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| Allgemeines. 4 | |
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| Allgemeine Förderung. 4 | |
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| Vereinsspezifische Förderung. 5 | |
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| § 9 Förderung der kirchlichen Institutionen zur Jugendarbeit 7 |
| Zuschüsse. 8 | |
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| § 11 Zuschüsse zu Freizeiten und Jugendlagern von Jugendgruppen. 8 |
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| Förderung des bürgerschaftlichen Engagements / Ehrenamt. 9 | |
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| § 14 Förderung der Einsatzabteilungen der Stadtteilfeuerwehren. 9 |
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| Schlussbestimmungen. 10 |
Anlage 1: Übersicht der förderberechtigten Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften 12
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in ihrer Sitzung am 16.11.2023 folgende
Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Verbänden und des Ehrenamtes der Stadt Braunfels
beschlossen.
Ehrenamtliches Engagement ist einer der Grundpfeiler für das Funktionieren unserer Gesellschaft und somit unverzichtbarer Bestandteil des Gemeinwesens in Braunfels.
Die Kompetenzen von Menschen mit vielseitigen Erfahrungen und Qualifikationen sowie sozialer Verantwortung sind die Grundlage für ehrenamtliches Engagement, für den Zusammenhalt der Gesellschaft und das Verständnis füreinander. Durch die Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger im Ehrenamt findet eine Identifikation mit der Stadt Braunfels und den Stadtteilen statt.
Diese Entwicklung erfordert die Intensivierung der Zusammenarbeit von der Stadt Braunfels mit Vereinen und Organisationen, um für „Freiwillige“, die etwas bewegen wollen, die Integration in Netzwerke zu verbessern und das Engagement anzuerkennen.
Die Stadt Braunfels möchte das jede Bürgerin und jeder Bürger sich aktiv einbringen kann. Dabei spielen das Geschlecht, Alter, Nationalität und finanzielle Möglichkeiten keine Rolle.
Um ein lebendiges und aktives Vereins- und Engagements Leben in Braunfels zu fördern wurden die folgenden Leitlinien für ehrenamtliche Vereine und Organisationen beschlossen. Durch die verschiedenen Finanzierungsmaßnahmen soll eine engagementsfördernde Infrastruktur auf kommunaler Ebene geschaffen werden.
Gemeinsame Vorschriften
| (1) | Die Stadt Braunfels kann alle in Braunfels ansässigen und ins Vereinsregister eingetragene Vereine, deren Mitglieder mindestens zu 50 % Einwohner der Stadt Braunfels sind, fördern. Eine Übersicht dieser Vereine ist in Anlage 1 zu dieser Richtlinie beigefügt. Über die Aufnahme in Anlage 1 der Richtlinie entscheidet der Magistrat. Der Magistrat ist berechtigt, Institutionen aus der Anlage 1 der Richtlinie zu streichen, die nicht mehr den Kriterien entsprechen. Insofern behält sich der Magistrat jederzeit vor nachzuprüfen, ob von den förderungswürdigen Vereinen, etc. die Kriterien erfüllt werden und der Verbleib in der Anlage 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist. |
| (2) | Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Auch aus wiederholten Projektzusagen kann kein Anspruch auf eine Fortführung der Förderung für Folgeprojekte abgeleitet werden. Eine dauerhafte Förderung kann nicht sichergestellt werden. Die Geförderten dürfen nicht von einer Förderung durch die Stadt Braunfels abhängig werden. |
| (3) | Die Förderung wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. |
| (4) | In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinien möglich. |
| (5) | Das Förderjahr ist das Kalenderjahr. |
| (6) | Förderfähig sind grundsätzlich nur Netto-Kosten. |
| (7) | Alle Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen und müssen vom / von den Vertretungsberechtigten unterschrieben sein. Die in dieser Förderrichtlinie genannten Fristen sind Ausschlussfristen. |
| (8) | Anträge sind vor Beginn der Maßnahmen zu stellen, für bereits begonnene Maßnahmen werden keine Zuschüsse gewährt. |
| (9) | Für Investitionszuschüsse sind Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne vorzulegen. |
| (10) | Der Zuwendungsempfänger hat, gemäß den Einzelbestimmungen dieser Förderrichtlinie, Verwendungsnachweise zu erstellen. Diese müssen grundsätzlich bis zum 31.01. des auf die Förderung folgenden Jahres bei der Stadtverwaltung vorliegen, dies gilt auch für Zwischennachweise für nicht abgeschlossene Maßnahmen. Die gewährten Zuschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Nachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird, nicht rechtzeitig vorliegt oder die zugewendeten Beträge zweckentfremdet verwendet worden sind. |
| (11) | Über alle Anträge, die über den Rahmen dieser Richtlinien hinausgehen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. |
| (12) | Eine Förderung von politischen Organisationen ist ausgeschlossen. |
| (13) | Ebenso ausgeschlossen sind Aktivitäten, die sittliche, politische oder ethische Gefühle oder Gruppen verletzen können. |
Allgemeine Regelungen
Die Vereine werden in vier Gruppen aufgeteilt:
| 1. | Sporttreibende Vereine |
| 2. | Musische Vereine |
| 3. | Sonstige Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften |
| 4. | Kirchliche Institutionen |
Die Aufnahme in die Anlage 1 der Richtlinien erfolgt auf Antrag. Dem Aufnahmeantrag ist eine Angabe über die Mitgliederanzahl, sowie der Altersstruktur (unter bzw. über 18 Jahre), eine Angabe wie viele Mitglieder in Braunfels wohnen sowie die Satzung beizufügen. Die Aufzählung aller unter 1 - 4 Genannten ist aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien ersichtlich und wird je nach Bedarf durch den Magistrat aktualisiert.
Allgemeine Förderung
| (1) | Alle unter § 2, Nrn. 1-3 genannten und in der Anlage 1 aufgeführten Vereine, erhalten auf Antrag, für natürliche Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres, einen jährlichen Zuschuss von 0,50 Euro je Mitglied. Voraussetzung für die Förderung ist die Beitragspflicht der geförderten Mitglieder. Die Vereine u. a. haben die Mitgliederzahlen zu erklären. Der Förderungsantrag muss bis zum 15. Februar eines jeden Jahres beim Magistrat vorliegen. |
| (2) | Vereine u. a., die Jugendarbeit betreiben, erhalten für jedes aktive natürliche Mitglied vom 6. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 3,00 Euro. Der Antrag muss bis zum 15. Februar eines jeden Jahres dem Magistrat vorliegen. Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage der statistischen Nachweise an den Landessportbund Hessen (für sporttreibende Vereine), die Nachweise der an die überörtlichen Vereinigungen gemeldeten jugendlichen Mitglieder (für die übrigen Vereine u. a.) und die Beitragspflicht der jugendlichen Mitglieder (hier sind entsprechende Erklärungen abzugeben). |
Zuschuss für die Mitwirkung bei den Ferienspielen
Alle unter § 2 genannten und in der Anlage 1 aufgeführten Vereine, die bei den jährlichen Ferienspielen der Stadt mitwirken, erhalten einen einmaligen Zuschuss i. H. v. 150 €.
IV. Vereinsspezifische Förderung
Förderung der sporttreibenden Vereine
| (1) | Die Sportanlagen (bspw. das Stadion oder auch die Fußballplätze) in der Stadt Braunfels werden den Vereinen und den Sportfachverbänden grundsätzlich unentgeltlich zu Verfügung gestellt. Für Sportstätten in Gebäuden (bspw. Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen oder Haus des Gastes) gilt die Gebührenordnung der Dorfgemeinschaftshäuser. |
| (2) | Die Stadt Braunfels kann auf Antrag einmal jährlich Zuschüsse zur Anschaffung langlebiger Sportgeräte (mindestens 3 Jahre verwendbar) gewähren. Der Antrag muss bis spätestens 31.08. eines jeden Jahres für das darauf folgende Förderjahr eingereicht werden.[1] Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der beihilfefähigen Kosten, höchstens jedoch 750,00 Euro, der Einzelanschaffungspreis muss mindestens 250,00 Euro betragen. |
| (3) | Die Stadt kann Zuschüsse zu Ehrenpreisen und Vereinsveranstaltungen von besonderer überörtlicher Bedeutung gewähren, die Anträge müssen vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch 6 Wochen vorher, bei der Stadt Braunfels eingegangen sein. Die Zuschusshöhe beträgt 100,00 Euro. In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschussbetrag durch den Magistrat auf bis max. 250,00 Euro erhöht werden. |
| (4) | Auf Antrag werden Übungsleiter-Zuschüsse bis zu 10 % der vom Landessportbund ermittelten Kosten gewährt. Als Antrag gilt eine Kopie des Bescheides des Landessportbundes. |
| (5) | Die Stadt Braunfels gewährt Investitionszuschüsse zum Bau vereinseigener Sportanlagen grundsätzlich nur dann, wenn das Projekt entsprechend den Investitionsrichtlinien des zuständigen Hess. Ministeriums oder des Lahn-Dill-Kreises angemeldet ist, gefördert und auch tatsächlich bezuschusst wird. Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bis zu 10 % der vom Landkreis als förderungsfähig festgesetzten Bausumme, höchstens jedoch 7.500,00 Euro oder Material in diesem Wert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Land oder der Kreis den Zuschuss auch auszahlt. |
| (6) | Für notwendige An-, Um- oder Ausbauten an bestehenden Sportanlagen gewährt die Stadt Braunfels Zuschüsse, auch wenn keine Förderung durch das Land oder den Landkreis erfolgt. Eine derartige Maßnahme ist vor Baubeginn mit der Stadt Braunfels abzustimmen und spätestens zum 31.08. des Vorjahres anzumelden, dafür sind Pläne vorzulegen, die Zustimmung des Magistrates ist erforderlich. Energieeinsparungsmaßnahmen werden ebenfalls gefördert. Der Zuschuss beträgt bis zu 15 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 2.500,00 Euro. |
| (7) | Die Stadt Braunfels gewährt bei überregionalen herausragenden sportlichen Leistungen, vor allem im Jugendbereich, auf begründeten Antrag, Prämien und Preise. Über die Anträge entscheidet der Magistrat. |
Sportstätten der Tennisvereine
Tennisvereine errichten ihre Plätze selbst und unterhalten diese auch. Die Stadt stellt für die Berieselung pro Platz und Jahr 75 m³ Wasser ohne Berechnung zur Verfügung. Insofern die Ermittlung des Wasserverbrauchs für die Berieselung durch eine eigenständige städtische Messeinrichtung erfolgt, die ausschließlich das Berieselungswasser zählt und für die gem.
§ 26a der Wasserversorgungssatzung der Stadt Braunfels eine Grundgebühr erhoben wird, wird auch diese Grundgebühr von der Förderung umfasst.
Förderung der musischen Vereine
| (1) | Musische Vereine erhalten auf Antrag einen jährlichen Zuschuss zu den Übungsleiterkosten bis zu 20 %, höchstens jedoch 500,00 Euro je Übungsleiter (Dirigent). Die tatsächlichen Kosten sind unter Vorlage der Belege nachzuweisen. |
| (2) | Besteht ein Jugend- oder Kinderchor oder eine Jugendmusikgruppe, so wird neben den Beträgen zu § 3 Abs. 1 und 2 für jedes aktive Jugend-Mitglied ein Zuschuss (auf Antrag) in Höhe von 2,50 Euro gezahlt. Voraussetzung für diese Förderung ist die Angabe der Mitgliederanzahl und die Beitragspflicht dieser Mitglieder. |
| (3) | Für Anschaffung von Gruppenmaterial, mit Ausnahme von Musikinstrumenten, das Eigentum des Vereins bleibt, können auf Antrag Zuschüsse bis zu 30 % der Kosten gewährt werden, höchstens jedoch 1.000,00 Euro. Kosten- und Eigentumsnachweis sowie der Nachweis über die ausschließliche Verwendung in der Gruppe, sind im Antrag zu erbringen. Der Antrag muss bis spätestens 31.08. eines jeden Jahres für das darauf folgende Förderjahr eingereicht werden. |
| (4) | Für Vereinsveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung kann der Magistrat auf Antrag Zuschüsse gewähren. Die Anträge müssen vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch 6 Wochen vorher, bei der Stadt Braunfels eingegangen sein. Die Zuschusshöhe beträgt 100,00 Euro. In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschussbetrag durch den Magistrat auf bis max. 250,00 Euro erhöht werden. |
| (5) | Zur Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden, der Vorstandssitzungen, der Jahreshauptversammlungen und von Sitzungen überörtlicher Verbände, stellt die Stadt die Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallten oder auch das Haus des Gastes und sonstige Räumlichkeiten gemäß der Gebührenordnung der Dorfgemeinschaftshäuser zur Verfügung. Regelmäßig wiederkehrende Termine (bspw. Übungsstunden) sind einmalig zu vereinbaren. Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Unregelmäßige Termine (bspw. Jahreshauptversammlungen) sind mindestens 6 Wochen vorher bei der Stadt Braunfels anzuzeigen und abzustimmen. |
Förderung der sonstigen Vereine
| (1) | Für Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung kann der Magistrat auf Antrag Zuschüsse gewähren. Die Anträge müssen vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch 6 Wochen vorher, bei der Stadt Braunfels eingegangen sein. Die Zuschusshöhe beträgt 100,00 Euro. In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschussbetrag durch den Magistrat auf bis max. 250,00 Euro erhöht werden. |
| (2) | Auch für bauliche Investitionsmaßnahmen – soweit diese direkt der Jugendarbeit dienen (Erstmalige Erstellung) - können Zuschüsse auf Antrag und nach vorheriger Absprache (Anmeldung der Maßnahme bis zum 31.08. des Vorjahres) mit der Stadt Braunfels gewährt werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 10 % höchstens aber 7.500,00 Euro, der durch Beihilfeantrag und Finanzierungsplan nachgewiesenen tatsächlichen Netto-Kosten. Der Magistrat kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen (z. B. Jahresabschluss u. a.) fordern. |
| (3) | Für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen oder Haus des Gastes sowie sonstiger städtischer Räumlichkeiten gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. |
Förderung der kirchlichen Institutionen zur Jugendarbeit
Für die Förderung der Jugendarbeit wird den kirchlichen Institutionen auf Antrag ein Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 Euro zur Verfügung gestellt. Der Antrag ist bis 15.02. eines Jahres formlos zu stellen.
Zuschüsse zu Vereinsjubiläen
Vereine der Stadt Braunfels erhalten für folgende Jubiläen - sofern diese festlich begangen werden - Zuschüsse:
| 25 Jahre | = | 100,00 Euro |
| 50 Jahre | = | 150,00 Euro |
| 75 Jahre | = | 200,00 Euro |
| 100 Jahre | = | 250,00 Euro |
| 125 Jahre | = | 300,00 Euro |
| 150 Jahre | = | 350,00 Euro |
für jede weitere 25 Jahre erhöht sich der Betrag um 50,00 Euro.
Zuschüsse zu Freizeiten und Jugendlagern von Jugendgruppen
| (1) | Für die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten, Ferien- oder Urlaubsfreizeiten, erhalten die Vereine auf Antrag je Tag und Teilnehmer 1,50 Euro. Der Aufenthalt muss mindestens 2 Tage betragen und höchstens 14 Tage. Die Mindestteilnehmerzahl darf 6 Teilnehmer im Alter von 6 bis 18 Jahren nicht unterschreiten. Pro 12 Teilnehmer wird ein Betreuer mit ebenfalls 1,50 Euro je Tag bezuschusst. |
| (2) | Der Zuschuss ist innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung, unter Angabe der Anzahl der Teilnehmer und der Gruppenleiter, der Dauer des Aufenthaltes und der Vorlage eines Programms, zu beantragen. |
| (3) | Für Auslandsfahrten kann der Magistrat auf Antrag höhere Zuschüsse gewähren. |
Zuschüsse für Fahrten zu einer Partnerstadt
| (1) | Die Stadt Braunfels gewährt für den Besuch der Partnerstadt einen Zuschuss in Höhe von 10,00 € pro Fahrtteilnehmer. |
| (2) | Der Zuschuss wird nur gewährt, aufgrund einer Einladung zu einer Veranstaltung von in der Partnerstadt ansässigen Vereinen, Verbände usw. |
| (3) | Dem Zuschussantrag ist nach Beendigung der Fahrt eine Erklärung über die Teilnehmeranzahl beizufügen. |
| (4) | Werden anlässlich von sportlichen, kulturellen, geselligen oder ähnlichen Veranstaltungen, die in der Stadt Braunfels stattfinden, Bürger der Partnerstadt bewirtet oder beherbergt, erhält der Gastgeber auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 5,00 € pro Gast und Tag. |
| (5) | Dem Antrag ist eine Erklärung über die Anzahl der bewirteten oder beherbergten Gäste beizufügen. |
VI. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements / Ehrenamt
Förderung des städtischen Ehrenamtes
Zur Anerkennung des geleisteten Ehrenamtes, das nicht im Rahmen der in § 2 Nrn. 1 - 4 gelisteten Institutionen geleistet wird, (städtisches Ehrenamt), stellt die Stadtverordnetenversammlung jährlich, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, einen Ehrenamtsfonds bereit. Über die Höhe des Ehrenamtsfonds ist jährlich im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zu entscheiden. Die Aufteilung des Ehrenamtsfonds erfolgt im Rahmen eines „Braunfelser Ehrenamtstages“. Dieser wird aus dem Fonds finanziert. Wer zu diesem eingeladen wird, entscheidet der Magistrat nach vorheriger Anhörung der Ortsbeiräte. Die verbleibenden Fondsmittel werden unter allen Eingeladenen zu gleichen Teilen in Form eines Braunfels-Gutscheins aufgeteilt.
Förderung der Einsatzabteilungen der Stadtteilfeuerwehren
Zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements von Personen, die aktiv in einer Stadtteilfeuerwehr innerhalb der Einsatzabteilung tätig sind, gewährt die Stadt Braunfels einen ermäßigten Eintritt in das städtische Freibad. Das Nähere regelt der Magistrat.
Förderung von Engagement-Lotsen (E-Lotsen)
Das Land Hessen hat zur Unterstützung des freiwilligen Engagements vor Ort, zur Information und Beratung, zur Begleitung und Vernetzung das Engagement-Lotsen-Programm (E-Lotse) ins Leben gerufen. Alle unter § 2 genannten und in der Anlage 1 aufgeführten Vereine erhalten einmalig für jede erfolgreiche Ausbildung eines Vereinsmitgliedes zu einem E-Lotsen eine einmalige Zahlung i. H. v. 100 €. Die Antragstellung hat bis zum 31.08. des Vorjahres zu erfolgen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind im Nachhinein ein Mitgliedsnachweis des Vereines zu erbringen und die erhaltene Teilnahmebescheinigung einzureichen.
Ehrenamtsbörse
Die Stadt Braunfels stellt ab dem 01.01.2022 eine digitale Ehrenamtsbörse (EBörse) zur Verfügung. Diese soll engagierten Bürgerinnen und Bürgern als Vernetzungsplattform mit Braunfelser Vereinen, Institutionen und Initiativen dienen. Die EBörse beinhaltet die Kernstadt Braunfels sowie alle Stadtteile. Die EBörse wird von einer oder einem hauptamtlichen Mitarbeitenden der Stadt Braunfels gepflegt und koordiniert. Die Rahmenbedingungen werden durch eine gesonderte Richtlinie durch den Magistrat festgelegt.
projektbezogene Ehrenamtsförderung
Projekte von ehrenamtlich in Braunfels Tätigen, zur Entwicklung und Einführung neuer Ideen in Bereichen von Kindern- und Jugendlichen, sozialen oder kulturellen Bereichen können einmalig mit einer Zahlung von bis zu 500 € durch die Stadt Braunfels gefördert werden. Über die jeweilige Förderung entscheidet der Magistrat. Die begründete Antragstellung hat bis zum 31.08. des Vorjahres zu erfolgen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind im Nachhinein ein Projektbericht und Nachweis über medienwirksame Berichterstattung einzureichen.
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.11.2023 beschlossen und treten zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung sporttreibender, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Vereine in der Stadt Braunfels vom 17.12.1997 außer Kraft.
Braunfels, den 29.11.2023
| DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS | |
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |
| Beschlusshistorie | ||||
| Förderrichtlinie | Beschluss-datum | Ausfertigungs-datum | Datum der öffentlichen Bekannt-machung | Datum des Inkrafttretens |
| Vereinsförderrichtlinie | 11.12.1991 |
|
|
|
| Vereinsförderrichtlinie | 16.12.1997 |
|
| 09.01.1998 |
| Vereinsförderrichtlinie | 16.11.2023 | 29.11.2023 | 07.12.2023 | 01.01.2024 |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Braunfels, den 29.11.2023
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |
Anlage 1: Übersicht der förderberechtigten Vereine, Verbände und Jugendgemeinschaften
| Vereinsname | Zuordnung gem. § 2 |
| Egerländer Gmoi z´Braunfels | 3 |
| Golfclub Schloss Braunfels e.V. | 1 |
| Volkstanzkreis Braunfels | 3 |
| Pfadfinder Stamm Feuerreiter e.V. | 3 |
| Braunfelser Kreis für bildene Kunst in der Freizeit e.V. | 3 |
| Schachfreunde Braunfels e.V. | 1 |
| Freundeskreis Herrengarten Braunfels e.V. | 3 |
| Turnverein 1894 Braunfels e.V. | 1 |
| FSV Braunfels | 1 |
| Partnerschaftsring Braunfels e.V. | 3 |
| Aktionsring Braunfels e.V. | 3 |
| Burschenschaft Kallemänner e.V. | 3 |
| Heimatkundliche Arbeitsgemeinschaft Braunfels e.V. | 3 |
| Fischereiverein "Gut Biß" e.V. | 3 |
| Reit-und Fahrverein Schloss Braunfels e.V. | 3 |
| TC Blau-Gold Braunfels e.V. | 1 |
| Luftsportgemeinschaft Braunfels e.V. | 1 |
| Cantori Lane Gesangverein | 2 |
| Förderverein der Feuerwehr Braunfels e.V. | 3 |
| Tennisclub 1978 Tiefenbach e.V. | 1 |
| Freiwillige Feuerwehr Philippstein | 3 |
| MGV Nassovia-Frohsinn Philippstein e.V. | 2 |
| TuS Philippstein 1909 e.V. | 1 |
| Burg- und Heimatverein Philippstein e.V. | 3 |
| Historischer Verein Neukirchen 2012 e.V. | 3 |
| TSV Neukirchen 1951 e.V. | 1 |
| Schützenverein Bonbaden 1910 e.V. | 1 |
| Bonbadener Hauskonzerte | 2 |
| Freilichtbühne Bonbaden e.V. | 3 |
| Tennisclub Bonbaden 1977 e.V. | 1 |
| Tennisclub 79 Altenkirchen e.V. | 1 |
| Burschenschaft Altenkirchen e.V. | 3 |
| Schützengesellschaft 05 Braunfels e.V. | 1 |
| Vogel-und Naturschutzverein Bonbaden | 3 |
| Grüner Kreis Verein für Gartenbau und Landschaftspflege e.V. | 3 |
| Marsch- und Wandergruppe 1970 e.V. | 3 |
| Karnevals-Club Tiefenbach e.V. | 3 |
| Sportgemeinschaft 1910 Tiefenbach | 1 |
| FIT Förderverein Tiefenbach für Jugendliche | 3 |
| Vogelschutzgruppe Tiefenbach | 3 |
| Tiefenbacher Winzergemeinschaft e.V. | 3 |
| Schützenverein 1971 Tiefenbach e.V. | 1 |
| "Schwarze Säu" Tiefenbach | 3 |
| TC Burgblick 1978 Philippstein e.V. | 1 |
| Burschen-und Mädchenschaft Backdrogschisser Neukirchen e.V. | 3 |
| Fischereiverein Bonbaden e.V. | 3 |
| Kleintierzuchtverein H15 Bonbaden | 3 |
| Freiwillige Feuerwehr Bonbaden e.V. | 3 |
| Obst- und Gartenbauverein Bonbaden | 3 |
| Blasorchester Freiwillige Feuerwehr Bonbaden | 2 |
| Turn- und Spielverein Bonbaden 1913 e.V. | 1 |
| Vereinsgemeinschaft Bonbaden e.V. | 3 |
| Frauen-Singkreis Altenkirchen | 2 |
| Schützenverein Altenkirchen e.V. | 1 |
| Angelsportverein 1982 e.V. | 1 |
| Chorgemeinschaft 1867 Altenkirchen | 2 |
| Sportverein Altenkirchen 1920 e.V. | 1 |
| Freiwillige Feuerwehr Altenkirchen | 3 |
| Menschen für Kinder e.V. | 3 |
[1] Wenn eine Förderung bspw. im Jahr 2022 gewährt werden soll, muss der Antrag bis zum 31.08.2021 bei der Stadt Braunfels eingegangen sein.