Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25.01.2024 wird folgende Richtlinie Erlassen:
Ziel des Seniorentaxis ist es, die Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Braunfels im Alter und bei Schwerbehinderung, innerhalb des Lahn-Dill-Kreises und im Landkreis Limburg-Weilburg, zu erhalten. Es soll aber keine Konkurrenz zum bestehenden öffentlichen Nahverkehr darstellen.
1. | Nutzungsberechtigte/r | |
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| Nutzungsberechtigt sind alle Einwohner und Einwohnerinnen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Braunfels | |
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| - | die das 65. Lebensjahr vollendet haben, |
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| oder | |
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| - | über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen |
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| o aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) odero Bl (blind) odero H (Hilflosigkeit), |
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| unabhängig vom Grad der Behinderung verfügen. | |
2. | Fahrtziel und Gutscheinnutzung | |
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| Die Nutzung des Seniorentaxis ist nur für Fahrten im Lahn-Dill-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg möglich. | |
| Die Abgabe ist auf max. 12 Gutscheine/pro Kalenderjahr/pro Nutzungsberechtigte/n begrenzt. | |
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| Es dürfen mehrere Gutscheine pro Fahrt benutzt werden. Differenzen zum tatsächlichen Fahrpreis sind von den Nutzungsberechtigten zu ergänzen, Auszahlungen sind umgekehrt nicht möglich. | |
3. | Förderhöhe | |
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| Die ausgegebenen Gutscheine haben einen Wert von 7,50 € pro Gutschein. | |
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| Die Stadt Braunfels beteiligt sich mit einem Zuschuss in Höhe von 5,00 € pro Gutschein. | |
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| Die Abholung des Gutscheines in Höhe von 7,50 € erfolgt unmittelbar im Rathaus, unter Vorlage des Personalausweises und/oder des Schwerbehindertenausweises, von dem/der Einwohner/in mit Hauptsitz in der Stadt Braunfels. Der/die Nutzungsberechtigte entrichtet 2,50 € pro Gutschein. | |
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| Die kooperierenden Personenbeförderungsunternehmen, im Rahmen des Seniorentaxis, reichen monatlich die eingelösten Gutscheine bei der Stadt Braunfels zur Abrechnung ein. Diese erhalten pro eingereichten Gutschein 7,50 €. | |
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| Gutscheine können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgegeben werden. | |
4. | Inkrafttreten | |
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| Diese Richtlinie tritt zum 01.02.2024 in Kraft. | |
Braunfels, 26.01.2024