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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Beschluss über den Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Braunfels" für das Wirtschaftsjahr 2026

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 11.12.2025 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09. Juni 1989 in der aktuell gültigen Fassung den folgenden Wirtschaftsplan 2026 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:

I. Festsetzung

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2026 wird

a) im Erfolgsplan

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  5.470.506 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  5.403.007 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 0 EUR

mit einem Überschuss von  —  67.499 EUR

b) im Vermögensplan

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  1.201.617 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  650.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.628.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.970.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.001.000 EUR

mit einem Finanzmittelüberschuss des Wirtschaftsjahres von  —  192.617 EUR

festgesetzt.

II. Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.970.000 EUR festgesetzt.

III. Verpflichtungsermächtigungen

Für das Wirtschaftsjahr 2026 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 190.000 EUR festgesetzt.

IV. Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

V. Stellenübersicht

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 beschlossene Stellenplan.

VI. Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

7.

Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen.

VII. Übertragbare Konten

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

53.3.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.3.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten

53.3.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.3.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.3.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

53.8.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.8.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten

53.8.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.8.01

61650002

Instandhaltung von Hausanschlüssen

53.8.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

IX. Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 11.12.2025

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS

Christian Breithecker
Bürgermeister

2. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Festsetzungen des Wirtschaftsplans 2026 des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels vom 23. Januar 2026

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a)

Des Gesamtbetrags von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II des Wirtschaftsplanes in Höhe von 3.970.000 € (i.W. Drei Millionen neunhundertsiebzigtausend Euro)

b)

Der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Festsetzung nach Nr. III des Wirtschaftsplanes in Höhe von 190.000 € (i.W. einhundertneunzigtausend Euro)

c)

Des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. IV des Wirtschaftsplanes in Höhe von 500.000 € (i.W. fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 u.15 EigBGes und den §§ 102, 103 u. 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:

Auflagen

1.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 28. Februar 2026 gebeten.

2.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 i.S.v. § 27 Abs. 3 EigBGes bitte ich durch Übersendung der entsprechenden Protokollauszüge bis zum 30. April 2026 nachzuweisen.

3.

An Ihrem Berichtswesen i.S.d. § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Quartalsberichte jeweils innerhalb von 4 Wochen nach dem Stichtag zu übersenden.

4.

Über die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 bis zum 30. April 2026 bitte ich die Gremien und mich bis zum 31. Mai 2026 zu informieren.

Im Auftrag
Jochem
Verwaltungsoberrat

3. Öffentliche Auslegung der Satzung des Wirtschaftsplans 2026 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels

Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2026 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 29.01.2026 bis einschließlich 09.02.2026 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

dienstags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 – 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 – 16.00 Uhr

freitags

8.00 – 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadtwerke Braunfels ist darüber hinaus auch im Internet unter www.braunfels.de veröffentlicht.

Braunfels, den 23.01.2026

DER MAGISTRAT
DER STADT BRAUNFELS
Gez. Christian Breithecker
Bürgermeister