Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 11.12.2025 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09. Juni 1989 in der aktuell gültigen Fassung den folgenden Wirtschaftsplan 2026 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2026 wird
a) im Erfolgsplan
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.470.506 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 5.403.007 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Überschuss von — 67.499 EUR
b) im Vermögensplan
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.201.617 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 650.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.628.000 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.970.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.001.000 EUR
mit einem Finanzmittelüberschuss des Wirtschaftsjahres von — 192.617 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.970.000 EUR festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 2026 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 190.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 beschlossene Stellenplan.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:
| 1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. |
| 2. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes. |
| 3. | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
| 4. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind. |
| 5. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| 6. | Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen. |
| 7. | Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen. |
Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:
| Produkt | Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 53.3.01 | 61200000 | Planungs- und Entwicklungskosten |
| 53.3.01 | 61620000 | Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten |
| 53.3.01 | 61650001 | Instandhaltung der Hauptleitung |
| 53.3.01 | 67710002 | Aufwendungen für Sachverständige |
| 53.3.01 | 68800000 | Fort- und Weiterbildung |
| 53.8.01 | 61200000 | Planungs- und Entwicklungskosten |
| 53.8.01 | 61620000 | Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten |
| 53.8.01 | 61650001 | Instandhaltung der Hauptleitung |
| 53.8.01 | 61650002 | Instandhaltung von Hausanschlüssen |
| 53.8.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige |
| 53.8.01 | 67710002 | Aufwendungen für Sachverständige |
| 53.8.01 | 68800000 | Fort- und Weiterbildung |
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Braunfels, den 11.12.2025
| a) | Des Gesamtbetrags von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II des Wirtschaftsplanes in Höhe von 3.970.000 € (i.W. Drei Millionen neunhundertsiebzigtausend Euro) |
| b) | Der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Festsetzung nach Nr. III des Wirtschaftsplanes in Höhe von 190.000 € (i.W. einhundertneunzigtausend Euro) |
| c) | Des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. IV des Wirtschaftsplanes in Höhe von 500.000 € (i.W. fünfhunderttausend Euro) |
Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 u.15 EigBGes und den §§ 102, 103 u. 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:
| 1. | Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 28. Februar 2026 gebeten. |
| 2. | Die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 i.S.v. § 27 Abs. 3 EigBGes bitte ich durch Übersendung der entsprechenden Protokollauszüge bis zum 30. April 2026 nachzuweisen. |
| 3. | An Ihrem Berichtswesen i.S.d. § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Quartalsberichte jeweils innerhalb von 4 Wochen nach dem Stichtag zu übersenden. |
| 4. | Über die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 bis zum 30. April 2026 bitte ich die Gremien und mich bis zum 31. Mai 2026 zu informieren. |
Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2026 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 29.01.2026 bis einschließlich 09.02.2026 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden
| montags | 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| dienstags | 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 – 12.00 Uhr |
| donnerstags | 14.00 – 16.00 Uhr |
| freitags | 8.00 – 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadtwerke Braunfels ist darüber hinaus auch im Internet unter www.braunfels.de veröffentlicht.
Braunfels, den 23.01.2026