Der Fachdienst Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Braunfels informiert, welche Regelungen über eine Anleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet von Braunfels bestehen.
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden, lt. § 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).
Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Außerdem legt diese Verordnung fest, dass alle Hunde am Halsband Namen, Anschrift und Telefonnummer des Halters tragen müssen, wenn sie sich im Freien bewegen.
Nach § 9 (2) Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) sind alle Hunde an der Leine zu führen, die mitgeführt werden:
§ 9 (2) Ziffer 2 HundeVO regelt, dass auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon Hunde an der Leine zu führen sind.
Eine solche Regelung wurde für den Kurpark Braunfels geschaffen.
Nach § 6 Braunfelser Kurparkverordnung sind Hunde und andere Tiere an der Leine zu führen, anfallender Kot ist sofort zu beseitigen. Des Weiteren ist die Mitnahme auf Kinderspielplätzen verboten.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 6 Braunfelser Kurparkverordnung verstößt und muss daher mit einer Geldbuße rechen.
Es sind keine weiteren Regelungen eines Leinenzwanges für Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen getroffen worden.
Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 8 der Friedhofsordnung der Stadt Braunfels ist es nicht gestattet innerhalb der Friedhöfe Tiere mitbringen, ausgenommen Blindenhunde.
In Hessen müssen Hunde in der freien Natur grundsätzlich nicht angeleint werden.
Verboten ist aber nach § 23 (8) Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig trotzdem duldet, kann nach § 42 (1) Nr. 10 d HJagdG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden.
Im Zeitraum von 01. März bis 15. Juni jeden Jahres ist im Feld und Waldbereich gegenüber den Wildtieren besondere Rücksicht geboten, da in vielen Bereichen der tierische Nachwuchs erwartet wird. Vor allem hochträchtige Rehe, die in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt sind, fallen im Frühjahr mitsamt ihren ungeborenen Kitzen immer wieder den Hundebissen zum Opfer.
Streunende Hunde vertreiben auch Bodenbrüter wie Wildente, Kiebitz, Rebhuhn, Lerche und Wachtel von ihren Nestern. Deren Eier und Junge kühlen aus oder werden dann ein Opfer von Elstern und Krähen. Diesen Vorgang können Hundehalter in vielen Fällen überhaupt nicht wahrnehmen, da sich das Geschehen im dichten Gras oder Unterholz abspielt.
Bereits geborene Jungtiere sind besonders gefährdet. Freilaufende Hunde stellen in der Brut- und Setzzeit für die Wildtiere aber eine besondere Gefahr dar. Ist bei ihnen einmal der Jagdtrieb geweckt, gehorchen sie nicht mehr den Rufen von Herrchen und Frauchen.
Insbesondere dann nicht, wenn sich die Hunde bereits weit weg von dem Hundeführer bewegen. Gerissene Tiere sind oftmals die Folge.
Nach § 18 (1) Nr. 1 in Verb. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) besteht in diesen Fällen die behördliche Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Des weiteren wird in solchen Fällen auch geprüft, ob der Hund den Tatbestandsmerkmalen eines "gefährlichen Hundes" nach der HundeVO entspricht, welches zur Folge haben kann, dass die Hundehaltung nur noch mit einer Erlaubnis, mit event. Auflagen, z.B. generelles Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums, möglich ist.
Jäger haben das Recht, Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, zu töten. Von diesem Recht wollen diese aber nach Möglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie selbst Hundehalter sind und wissen, dass ein wildernder Hund nur seinem natürlichen Trieb folgt.
Ferner müssen die Halter von wildernden Hunden damit rechnen, dass die Jäger für getötetes Wild Schadensersatz verlangen. Aber auch Autofahrer können hohe Regressansprüche stellen, wenn ihnen hetzende Hunde Wild vor ihre Fahrzeuge treiben und dadurch Unfälle verursacht werden.
Verantwortlich dafür, dass ein Hund zum Hetzen kommt, ist regelmäßig der Hundehalter, der sein Tier nicht ausreichend beaufsichtigt oder aber seine Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Hund überschätzt.
Daher gehören Hunde während der Brut und Setzzeit in Feld und Wald an die Leine.