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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I 2006, S. 606), zuletzt geändert durch vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434),

ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend des § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Braunfels, beschränkt auf die Straßen, im Stadtteil Braunfels,

  • Am Kurpark,
  • Marktplatz,
  • Weilburger Straße,
  • St. Georger Berg,

aus Anlass des

  • Braunfelser Hugenottenmarktes
    in der Lindenallee des Kurparkes, 35619 Braunfels,

am Sonntag, 21.04.2024, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.

2.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

3.

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungs-gesetzes bleiben unberührt.

4.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Braunfelser Stadtnachrichten in Kraft.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 21.04.2024 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – dem Veranstalter des Braunfelser Hugenottenmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und dem Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.

Bei dem Braunfelser Hugenottenmarktes ist wie in den vergangenen Jahren mit rd. 2.000 Besuchern zu rechnen. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Braunfelser Hugenottenmarktes.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Braunfels, den 18.12.2023

Der Magistrat der Stadt Braunfels
gez. Christian Breithecker
(Bürgermeister)