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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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8. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Braunfels

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt raunfels in der Sitzung am 12.12.2024 folgende

8. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG

der Stadt Braunfels

beschlossen:

Artikel 1

§ 26 Abs. 1 und 2

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

wird wie folgt geändert:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

3,84 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

3,84 EUR.

Grundstückskläreinrichtung

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,84 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 2

§ 26a Abs. 1 S. 3

Grundgebühr

wird wie folgt geändert:

Die Grundgebühr beträgt pro Kalenderjahr bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

bis zu 5 m³/h

84,00 €,

bis zu 7 m³/h

213,00 €,

bis zu 10 m³/h

342,00 €,

bis zu 20 m³/h

531,00 €,

über 20 m³/h

1.341,00 €.

Artikel 3

§ 24 Abs. 1

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

wird wie folgt geändert:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,78 EUR jährlich erhoben.

Artikel 4

§ 28

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm

aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben

wird wie folgt geändert:

Gebührenmaßstab für das Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a)

Schlamm aus Kleinkläranlagen

67,71 EUR,

b)

Abwasser aus Gruben

6,77 EUR.

Der Aufwand für das Abholen von Fäkalschlamm ist der Stadt in der tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten.

Artikel 5

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Braunfels, den 13.12.2024

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER

Beschlusshistorie

Satzung

Beschluss-datum

Ausfertigungs-datum

Datum der öffentlichen Bekannt-machung

Datum des Inkrafttretens

Satzung

10.03.2011

11.03.2011

17.03.2011

01.01.2011

1. Nachtragssatzung

07.11.2013

11.11.2013

14.11.2013

15.11.2013

2. Nachtragssatzung

05.12.2013

09.12.2013

12.12.2013

01.01.2014

Satzung

01.12.2016

19.12.2016

22.12.2016

01.01.2017

1. Änderungssatzung

06.12.2018

13.12.2018

20.12.2018

01.01.2019

2. Änderungssatzung

25.06.2020

26.06.2020

17.09.2020

18.09.2020

3. Änderungssatzung

05.11.2020

24.11.2020

26.11.2020

01.01.2021

4. Änderungssatzung

17.06.2021

01.07.2021

08.07.2021

09.07.2021

5. Änderungssatzung

11.11.2021

17.11.2021

25.11.2021

01.01.2022

6. Änderungssatzung

15.12.2022

16.12.2022

22.12.2022

01.01.2023

7. Änderungssatzung

16.11.2023

29.11.2023

07.12.2023

01.01.2024

8. Änderungssatzung

12.12.2024

13.12.2024

19.12.2024

01.01.2025

Ausfertigungsbestätigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Braunfels, den 13.12.2024

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER