Wegen der erhöhten Brandgefahr ist nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, ist
Dieses gilt im Falle der Stadt Braunfels nicht nur für die Kernstadt, sondern natürlich auch für die Stadtteile, auch in diesen Bereichen, mit überwiegender Fachwerkhausbebauung, muss das Verbot beachtet werden.
Nach den bisherigen Vorschriften war bereits das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten. Zu diesen pyrotechnischen Gegenständen gehören sämtliche freiverkäuflichen Silvesterknaller und -raketen.
Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 8b der 1. SprengV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Braunfelser Bevölkerung sowie die Gäste der Stadt werden darum gebeten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.