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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters

für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Braunfels

Wahltag und Tag der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Braunfels

am 06. Oktober 2024

1.

In der Stadt Braunfels mit 11.362 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl zum 01. April 2025 neu zu besetzen. Die Stelle ist gem. Hess. Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach KomBesDAV gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. März 2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 und § 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 und Nr. 4 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei der folgenden Adresse erfragt werden:

Gemeindewahlleiter der Stadt Braunfels

Hüttenweg 3

35619 Braunfels

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer Bürgermeisterin bzw. eines Bürgermeisters aufgefordert.

2.

Die Wahl findet nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. November 2023

am Sonntag, den 06. Oktober 2024,

und eine eventuell notwendig werdende Stichwahl

am Sonntag, den 03. November 2024,

statt.

3.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 197) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) entsprechen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name von neuen Wählergruppen muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen (Unterstützungsunterschriften) muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in der Stadt Braunfels beträgt 37.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Die Bewerberinnen oder Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) im Wahlkreis (Stadt Braunfels) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei im Wahlkreis (Stadt Braunfels) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift, für die ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben ist, muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Vertrauensperson, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mögliche Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder des Wahlleiters an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

4.

Die Wahlvorschläge sind spätestens

am Montag, 29. Juli 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich (69. Tag vor der Wahl)

bei dem

Gemeindewahlleiter der Stadt Braunfels,

Hüttenweg 3, 35619 Braunfels

einzureichen.

Verwendet werden sollen die gemäß § 114 Abs. 2 KWO aufgestellten Vordruckmuster, die vom Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt oder auf der Internetseite www.wahlen.hessen.de abgerufen werden können. Das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften (DW-Nr. 7) erhalten Sie ausschließlich beim Gemeindewahlleiter.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • ggf. mindestens 74 vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellte Formblätter für Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung. (dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landrätinnen und Landräten sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG).

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 29. Juli 2024 einzureichen, so dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Braunfels, 22.02.2024

Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Braunfels
Helge Kalte