Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 10. Dezember 2025 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.695.530 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.695.530 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| ausgeglichen, | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 238.600 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 16.000 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.516.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 3.500.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.500.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 465.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 3.035.000 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von |
| - 226.400 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.500.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 21.400.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 10. Dezember 2025 beschlossene Stellenplan.
§ 6
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2026 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2025 und wird wie folgt festgesetzt:
Schöffengrund, den 10. Dezember 2025
Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung
Gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz HWVG) in der aktuellen Fassung und in Verbindung mit den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ebenfalls in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden aufbauend auf der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2025 die
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026
| 1. | Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzeszur Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
|
| 100.000,00 € |
|
| (i. W.: Einhunderttausend Euro). |
| 2. | Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und I Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von |
|
| 3.500.000 € |
|
| (i.W.: Drei Millionen fünfhunderttausend Euro) |
| 3. | Genehmigung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen usw. bis zu einem Höchstbetrag von |
|
| |
|
| 21.400.000 € |
|
| (i.W.: Einundzwanzig Millionen vierhunderttausend Euro). |
Die Genehmigung erfolgt gemäß des §§ 102 und 103 HGO unter folgenden Auflagen:
Auflagen:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO In geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) in den Veröffentlichungsorganen der Verbandsmitglieder bitten wir bis zum 28. Februar 2026 zu übersenden. |
| 2. | Aufgrund des noch Immer erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen dürfen wir Sie bitten, Ihren Arbeitsplan zur Aufarbeitung im Sinne der Ausführungen im Vorbericht zu überarbeiten und jeweils zum Quartalsende, erstmals zum Stichtag 31. März 2026, über den Stand der Umsetzung schriftlich zu berichten. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat zeitgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO zu erfolgen und die sich daraus ergebenden Informationspflichten sind zu erfüllen. |
| 4. | Bis zum 28. Februar 2026 sind die Unterlagen nach § 12 GemHVO, die Basis der Veranschlagung der Investitionen waren, ergänzend vorzulegen. |
| 5. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir 2026 teilhaben bitten deswegen jeweils um zeitnahe Information. |
| Im Auftrag | |
| gez. |
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| Jochem | (Dienstsiegel |
| Verwaltungsoberrat | des Lahn-Dill-Kreises) |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 19. Februar 2026 bis 9. März 2026 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
| Schöffengrund, den 19. Februar 2026 | Der Verbandsvorstand |
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| gez. Michael Peller |
| | Verbandsvorsteher |