Titel Logo
Herzberg-Rimberg Bote
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Breitenbach a. H. für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der SS 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. 2005 1 S. 142 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBI. I S. 178), hat die Gemeindevertretung am 20.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Jahresüberschuss von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem

Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.558.680 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

400 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.

§ 8

Als nicht erheblich im Sinne des 5 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten

im Ergebnishaushalt

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 3.000,00 €, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

alle sonstigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 3.000,00 €,

im Finanzhaushalt

alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen, die im Einzelfall 6.000,00 € nicht übersteigen.

Der Gemeindevertretung ist über alle Mehrausgaben alsbald Kenntnis zu geben.