Aufgrund der SS 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. 2005 1 S. 142 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBI. I S. 178), hat die Gemeindevertretung am 20.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.579.293 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
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| im außerordentlichen Ergebnis | 4.487.099 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
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| mit einem Jahresüberschuss von | 92.194 € |
im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
39.695 € |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.805.110 € |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.363.790 € |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.558.680 € |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 335.813 € |
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| mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von |
296.119 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.558.680 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
500 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 500 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als nicht erheblich im Sinne des 5 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten
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| im Ergebnishaushalt |
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| alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 3.000,00 €, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
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| alle sonstigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 3.000,00 €, |
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| im Finanzhaushalt |
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| alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen, die im Einzelfall 6.000,00 € nicht übersteigen. |
Der Gemeindevertretung ist über alle Mehrausgaben alsbald Kenntnis zu geben.