Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit S 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Breitenbach am Herzberg die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2024 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--1.558.680,00 Euro
(in Worten: Eine Million fünfhundertachtundfünfzigtausend sechshundertachtzig Euro)
Auflagen
Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2024 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 335.813,17 Euro gegenüber, so dass eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.222.866,83 Euro prognostiziert wird.
Aufgrund der mittlerweile vergleichsweise hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser einschränkenden Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Haushaltsvollzug Einfluss auf die gemeindliche Kreditwirtschaft nehmen zu können.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Eine Finanzierung der Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Geltungsdauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.
Rückführung der Investitionskredit-Verbindlichkeiten
Aufgrund der sprunghaft angestiegenen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg sieht sich die Kommunal- und Finanzaufsicht veranlasst, die Gemeinde im Hinblick auf die in den kommenden Jahren anstehenden Haushaltsplanungen zu einer spürbaren Reduzierung der Investitionskredit-Verbindlichkeiten aufzurufen. Die mittelfristige Finanzplanung sieht ab dem Jahr 2025 bis auf Weiteres keine Aufnahme von Investitionskrediten mehr vor, so dass mit einem spürbaren jährlichen Abbau der Verbindlichkeiten zu rechnen ist.