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Herzberg-Rimberg Bote
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsbeschluss B-Plan Burggarten

Abbildung: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 110 „Burggarten“ (unmaßstäblich, genordet)

Gemeinde Breitenbach am Herzberg

Amtliche Bekanntmachung

Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Nr. 110 „Burggarten“

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung hat in seiner Sitzung am 01.03.2023 über die im Rahmen der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden und die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 110 „Burggarten“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet liegt nördlichen Rand der Ortslage der Gemeinde Breitenbach.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:

durch die Straße am Burggarten,

Flurstücke 114/54 (tlw.),

Im Osten:

durch das Flurstücke 114/34 (tlw.)

und das Flurstück 114/35,

Im Süden:

durch die Flurstücke 113/5 (tlw.), 113/7(tlw.)

und 114/29 (tlw.)

Im Westen:

durch die Flurstücke 114/32, 114/46, 114/47, 114/48

und das Flurstück 114/59.

Alle Flurstücke liegen in der Flur 4, Gemarkung Breitenbach.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,68 ha.

Die satzungsbeschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 110 „Burggarten“ kann bei der Gemeinde Breitenbach am Herzberg, Machtloser Straße 5, 36287 Breitenbach am Herzberg, während der Dienststunden, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Breitenbach am Herzberg, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand
gez. Volker Jaritz
Bürgermeister (Siegel)