Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) hat die hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg am 19. März 2025 die 1. Änderung der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg vom 21. November 2024 beschlossen:
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Passage im Text: „und für die Gewerbesteuer“ wird ersatzlos gestrichen.
Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B werden wie folgt geändert:
§ 2 Gültigkeit
Die geänderten Hebesätze nach § 1 gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 für das Haushaltsjahr 2025
§ 3 Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Hebesatz-Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung (Haushaltssatzung für 2025) übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Breitenbach am 19.03.2025