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Herzberg-Rimberg Bote
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Straßenbeleuchtung und Energie sparen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der Aufforderung, dass die Kommunen ihren Beitrag zur Energiesparmaßnahmen zu leisten haben ist darauf hinzuweisen, dass es in Hessen keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Straßenbeleuchtung gibt.

Lediglich in der Straßenverkehrsordnung wird darauf hingewiesen, dass verkehrswichtige und gefährliche Kreuzungen ausreichend zu beleuchten sind. Straßenlaternen die nicht die ganze Nacht durchbrennen, sind mit dem Zeichen 394 (Laternenring) zu markieren, sodass der Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig erkennen und beim Parken seines Fahrzeuges dies berücksichtigen kann (siehe § 17 StVO).

Darüber hinaus regelt § 9 des HStrG, dass die Kommunen als Straßenbaulastträger dafür verantwortlich sind, die Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu unterhalten. Mithin ist eine Straßenbeleuchtung nur in den Fällen erforderlich, in denen eine verkehrssichere Benutzung der Straße nicht ohne ausreichende Beleuchtung möglich ist. Insbesondere im Fußgängerbereich ist daher eine Straßenbeleuchtung nur dann vorzuhalten, wenn der Nutzer überraschende Gefahrenstellen nicht rechtzeitig wahrnehmen kann. Soweit sich die Gehwege in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, ist eine Straßenbeleuchtung nicht zwingend vorzuhalten. Die Kommunen könnten daher in den Nachtstunden, wenn ein erheblich reduzierter Fußgängerverkehr zu erwarten ist, die Straßenbeleuchtung erheblich reduzieren bzw. ausschalten.