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Herzberg-Rimberg Bote
Ausgabe 41/2022
Vereine und Verbände
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Jagdgenossenschaft Breitenbach a. H. - Satzungsänderung

Beratung und Beschlussfassung über folgende Vorlage zur Satzungsänderung

§ 2

Mitgliedschaft

ALT:

(2) Der Jagdbezirk ist 544 ha groß. Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen.

NEU:

(2) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen.

§ 7

Genossenschaftsversammlung

ALT:

(2) Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Genossen anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Genossen beschlußfähig ist.

NEU:

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung, den Herzberg-Rimberg Bote, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

Auswärtige Jagdgenossen haben sicher zu stellen, dass sie von dieser Einladung Kenntnis erhalten. Eine besondere Einladung ergeht an sie nicht.

§ 12

Auszahlung des Jagdertrags

ALT:

(2) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als drei Deutsche Mark, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens drei Deutsche Mark erreicht hat.

NEU:

(2) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als 20 (in Worten: zwanzig) €, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 20 (in Worten: zwanzig) € erreicht hat.