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Herzberg-Rimberg Bote
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 15. März 2026 in der Gemeinde Breitenbach am Herzberg

In der Gemeinde Breitenbach am Herzberg mit 1.675 Einwohnern, ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Besoldung erfolgt gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung (HKomBesVO) nach Besoldungsgruppe A 15. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30.06.2026. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzlichen Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Breitenbach am Herzberg erfragt werden.

Gemäß § 66 i. V. m. § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert. Die Wahl findet nach Beschluss der Gemeindevertretung am Sonntag, dem 15. März 2026, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 29. März 2026 statt.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können die Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber oder eine Bewerberin enthalten. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers / einer Einzelbewerberin trägt dessen Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber / Die Bewerberin ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).

Ein Bewerber oder eine Bewerberin darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber / Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Stadt oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreter der Gemeinde Breitenbach beträgt 11. Dementsprechend ist der Wahlvorschlag von mindestens 22 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählte Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Breitenbach am Herzberg - Wahlamt, Machtloser Straße 5, 36287 Breitenbach am Herzberg einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit, auch in Anbetracht der Weihnachtstage und der Feiertage zum Jahreswechsel, so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Auf die Schließung der Gemeindeverwaltung vom 24.12.2025 bis zum 01.01.2026 wird ausdrücklich hingewiesen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllt,
  • sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Breitenbach a. H. über ihre Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de – Vordrucke für Wahlvorschlagsträger – eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von dem Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei dem Wahlleiter in Papierform angefordert werden. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Bewerbung ebenfalls bis zur Zulassung ihres Wahlvorschlages zurückziehen. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Breitenbach am Herzberg, den 14. November 2025

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Breitenbach am Herzberg
Holger Noll