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Breitscheider Nachrichten
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Offenlegung der Haushaltssatzung 2023 mit Anlagen

Die Haushaltssatzung 2023 mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme

vom 20.03.2023 bis 28.03.2023

im Rathaus Breitscheid, Rathausstraße 14, 35767 Breitscheid, Raum Nr. 1.03 (1.OG) während der aufgeführten Dienstzeiten öffentlich aus.

Montags, dienstags u. donnerstags

von 08.00 – 12.00 Uhr

und

von 13.30 – 15.30 Uhr

mittwochs u. freitags

von 08.00 – 12.00 Uhr

Der Gemeindevorstand
gez. Roland Lay
Bürgermeister

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Breitscheid für das Haushaltsjahr 2023

1. Haushaltssatzung

Gemäß den § 97 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlrechts und anderer Vorschriften vom 11. Dezember 2020 (GVBl. 2020 Nr. 63 S. 915 ff.) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breitscheid am folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

Beträge in EURO

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-10.073.253

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.349.710

mit einem Saldo von

276.457

im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-25.000

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0

mit einem Saldo von

-25.000

mit einem Fehlbetrag von

251.457

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

286.172

und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

773.992

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-807.600

mit einem Saldo von

-33.608

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-230.600

mit einem Saldo von

-230.600

mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von

21.964

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 251.457 € aus. Der Haushaltsausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren sichergestellt (§24 Abs. 2 GemHVO). Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelüberschuss in Höhe von 21.964 € aus.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen im Finanzhaushalt erforderlich ist, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Der Gemeindevorstand wird gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 Euro festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine separate Hebesatzsatzung festgesetzt. Sie liegen im Haushaltsjahr 2023 für die Grundsteuern A und B bei 370 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 370 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Bergriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:

1.)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

2.)

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

3.)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Breitscheid, den 21.02.2023

Der Gemeindevorstand

gez. (R. Lay)

Bürgermeister

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