Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchten wir gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch Ostern selbst, hinweisen.
An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. An Karfreitag gilt dieses Verbot nach
§ 8 Absatz 1 Nr. 1 HFeiertagsG den ganzen Tag. Nach § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 04.00 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kommenden Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich, als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher.
Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des HFeiertagsG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Kontakt: Ordnungsamt, Tel. 02777/9133-21, E-Mail: ordnung@gemeinde-breitscheid.de