In der letzten Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Bürgersteige und Rinnen teilweise erheblich durch Unkraut verschmutzt sind. Ferner, dass Sträucher, Hecken und Bäume an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß-und Radwegen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Aufgrund der bestehenden Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Breitscheid wurde die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungpflicht erstreckt sich auch auf Gehwege und Straßenrinnen sowie Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §13 (1) Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt.
Ebenso sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken gemäß §27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Hierzu zählen auch Gehwege. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen sind rechtzeitig so weit zurück zu schneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass keine Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze zugewachsen sind. Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Ordnungsbehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten des Eigentümers oder Besitzers die Beseitigung des überhängenden oder hineinragenden Bewuchses veranlassen.
Das Schnittgut ist ordnungsgemäß zu entsorgen, dies kann freitags und samstags auf dem Wertstoffhof der Gemeinde Breitscheid erfolgen.
Fachdienst Ordnung, Tel.: 02777 9133-21 oder per Mail: ordnung@gemeinde-breitscheid.de