Auffahrrampen zu Grundstückseinfahren im öffentlichen Verkehrsraum sind nicht nur nach gültiger StVO verboten. Unter anderem wird der Regenabfluss in der Straßenrinne behindert und durch abgeschrägte Metall- oder Gummirampen kann es beispielweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen. Haftbar sind in solchen Fällen diejenigen, die die Rampen im öffentlichen Verkehr angebracht haben.
Die betroffenen Grundstückseigentümer werden daher aufgefordert, ihre Rampen aus dem öffentlichen Verkehrsraum umgehend zu entfernen.