Seit 1. November 2015 können, auf Antrag, nachfolgende Übermittlungssperren im Melderegister eingetragen werden. Einer Begründung bedarf es nicht.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Übermittlungssperren, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen!
Eine bereits eingetragene Übermittlungssperre kann jedoch jeder Zeit auf Antrag durch die betroffene Person wieder gelöscht werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie durch unseren Fachbereich 2.1, Tel.:02777/91330