Grundsätzlich gilt nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dass das Parken auf Gehwegen verboten ist.
Gehwege sind in erster Linie für Fußgängerinnen und Fußgänger vorgesehen und sollen deren sichere und ungehinderte Nutzung gewährleisten. Wird dennoch verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird derzeit mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro geahndet.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich erlaubt ist. Dies ist ausschließlich in Bereichen der Fall, in denen das entsprechende Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) aufgestellt ist. Zusätzlich müssen die Parkflächen eindeutig erkennbar sein, etwa durch entsprechende Markierungen oder eine andersfarbige Pflasterung. Fahrzeuge dürfen dort nur in der Weise abgestellt werden, wie es die Beschilderung vorgibt – beispielsweise halb auf dem Gehweg oder vollständig aufgesetzt.
Darüber hinaus dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen auf dem Gehweg parken. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die verbleibende Gehwegbreite. Diese muss so bemessen sein, dass Fußgängerinnen und Fußgänger weiterhin ausreichend Platz haben und nicht behindert werden. Insbesondere Menschen mit Rollatoren oder Rollstühlen sowie Personen mit Kinderwagen müssen den Gehweg ohne Einschränkungen nutzen können.
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) konkretisiert diese Anforderungen. Demnach soll der verbleibende Gehweg so breit sein, dass ein ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern möglich ist. Der hierfür erforderliche Platzbedarf wird häufig mit etwa 2,50 Metern Bewegungsraum zuzüglich eines Sicherheitsabstandes angegeben.
Auch im Gemeindegebiet der Gemeinde Buseck wird immer wieder festgestellt, dass Fahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden, obwohl dies dort nicht erlaubt ist. Das Ordnungsamt weist daher darauf hin, dass solche Verstöße geahndet werden können.
Gleichzeitig bitten wir alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, Rücksicht aufeinander zu nehmen und sich an die geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten. Nur so kann gewährleistet werden, dass Gehwege ihrer eigentlichen Funktion als sichere Wege für Fußgängerinnen und Fußgänger gerecht werden.
Fachbereich Sicherheit und Ordnung