Für immer und immer intensivere Auseinandersetzungen sorgt das illegale, aber auch das legale, behördlich angeordnete Parken auf dem Gehweg. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht nun hierzu Stellung bezogen.
Für die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen 315 (Parken halb auf Gehwegen) oder einer Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg ist nach § 45 Abs. 9 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ein zwingendes Erfordernis nachzuweisen. In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) steht, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Das bedeutet, dass aufgrund der einschlägigen Regelwerke eine Mindestbreite des Gehweges von 2,50m verbleiben muss.
Nur wenn dies und die weiteren Kriterien der VwV-StVO erfüllt sind, kann angenommen werden, dass eine rechtmäßige Anordnung erfolgen kann. Ein weiteres Kriterium ist, dass laut den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) der Abstand zwischen Markierung und Bordstein mindestens einen Meter betragen muss und maximal zwei Meter betragen darf.
Das bedeutet zusammenfassend, der Gehweg benötigt eine Breite von 3,50m um Gehwegparken erlauben zu dürfen.
Vor diesem Hintergrund wurde nun aktuell die Beschilderung in der Gemeinde Buseck überprüft. Es wurde festgestellt, dass unter den vorgenannten Bedingungen das Parken auf dem Gehweg in der Bismarckstraße widerrufen werden muss.
Wir möchten Sie daher schon jetzt darauf hinweisen, dass die Beschilderung und die Markierung in den nächsten Tagen entfernt werden wird, sodass ein dortiges Parken auf dem Gehweg eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend geahndet werden wird.
Wir bitten um Beachtung!