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Busecker Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 26.01.2023 folgende Haushaltssatzung 2023 beschlossen:

§ 1 Gesamthaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

28.175.868,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

31.752.967,00 EUR

mit einem Saldo von

-3.577.099,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 EUR

mit einem Saldo von

0,00 EUR

mit einem Fehlbedarf von

-3.577.099,00 EUR

Der Ergebnishaushalt wird über die Entnahme aus Mitteln der außerordentlichen und ordentlichen Rücklage ausgeglichen.

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-2.055.539,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.784.300,00 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

8.665.400,00 EUR

mit einem Saldo von

4.881.100,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.881.100,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

520.000,00 EUR

mit einem Saldo von

4.361.100,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von festgesetzt.

-2.575.539,00 EUR

Der Finanzhaushalt wird über ungebundene liquide Mittel ausgeglichen.

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 13.140.300,00 EUR festgesetzt.

In dem Gesamtbetrag ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 8.259.200,-- € für übertragene Investitionsmaßnahmen des Haushaltsjahres 2021 enthalten, für welche die Kreditermächtigung mit Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung erlischt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistungen von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.375.000,00 EUR festgesetzt.

§ 4 Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,-- EUR festgesetzt.

§ 5 Steuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

380 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

380 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 380 v.H.

§ 6 Haushaltssicherungskonzept

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7 Stellenplan

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang Planstellen umzugliedern. Die Gesamtanzahl der Planstellen darf nicht überschritten werden. Die Umsetzungen sind bei Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung in den Stellenplan aufzunehmen.

§ 8 Zuständigkeitsabgrenzungen

(1) Gemäß § 100 HGO werden folgende Festsetzungen getroffen:
1. Als nicht erheblich, und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten

a)

über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind

b)

über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 20.000,-- €

2. Über die Zulässigkeit gem. 1. entscheidet

a)

Bis zu einem Betrag von 2.000,-- € der Budgetverantwortliche bzw. dessen Vertreter

b)

Bis zu einem Betrag von 10.000,-- € der Bürgermeister bzw. dessen Vertreter

c)

Darüber hinaus bis zur Höchstgrenze der Gemeindevorstand.

(2) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- und außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages als genehmigt.
(3) Im Rahmen der Anwendung dieses Haushaltssatzung gelten als

1.

erhebliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO eine Erhöhung des Fehlbedarfs um 1.000.000,00 €,

2.

erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt von mehr als 10 v.H. der Summe der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit,

3.

erheblicher Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Budgets im Sinne von § 98 Abs.2 Nr. 3 HGO Mehraufwendungen, deren Betrag 10 v.H. der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen oder der im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, mindestens aber 50.000,-- € übersteigt, dies gilt nur, soweit keine Deckungsfähigkeit gegeben ist;

4.

unerhebliche Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO Auszahlungen von bis zu 200.000,-- €

§ 9 Deckungsvermerke

(1)

Gemäß § 20 Abs. 1 GemHVO sind die in einem Budget (Teilhaushalt) veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO bilden die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie die Personal- und Versorgungsauszahlungen mit Ausnahme des Teilhaushaltes 16 - Gemeindewald ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(3)

Gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO bilden die Abschreibungsaufwendungen ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(4)

Gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO können im Teilhaushalt 16 (Gemeindewald) die Ansätze für Materialaufwand und bezogene Leistungen durch Mehrerträge bei den Umsatzerlösen erhöht werden.

(5)

Gemäß § 20 Abs. 5 GemHVO werden zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig innerhalb eines Teilhaushaltes erklärt.

(6)

Mehrerträge der Gewerbesteuer berechtigen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zur Leistung der auf sie entfallenden Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.

(7)

Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aus den Haushaltsplänen der Gemeinde Buseck sind im Sinne der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Hessen ausnahmslos nur für die benannten Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung von Finanzmitteln für andere Investitionsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich die Gemeindevertretung. Mittelverschiebungen innerhalb des jeweiligen Budgets bis zu 20.000,-- € im Einzelfall bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10 Haushaltsvermerke

1. Es werden folgende Sperrvermerke angebracht, über deren Aufhebung die Gemeindevertretung im Einzelfall entscheidet:

1.1

Der Neuansatz von 1 Mio. und 1,4 Mio. € VE bei Investitionsnummer 12 (Um- und Ausbaukosten KiTa Oppenrod) erhält einen Sperrvermerk.

1.2

Der Ansatz in Höhe von 150.000,-- € bei Investitionsnummer 249 (Sanierung Kleinmühle) erhält einen Sperrvermerk.

1.3

Der Ansatz in Höhe von 380.000,-- € bei Investitionsnummer 275 (Fahrzeughalle Gr.-Buseck) erhält einen Sperrvermerk.

1.4

Der Ansatz in Höhe von 100.000,-- € bei Investitionsnummer 310 (Planung Feuerwehrhäuser in Alten-Buseck/Trohe) erhält einen Sperrvermerk.

Buseck, den 26.01.2023

Der Gemeindevorstand
gez. Ranft
R a n f t
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 92 Abs. 5 Nr. 2, 97 a, 102 Abs. 4, 103, 105 Abs. 2, 109 und 115 der Hessischen Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sowie des Wirtschaftsplanes der Gemeindewerke sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

DIE LANDRÄTIN  —  Gießen, 14. April 2023

des Landkreises Gießen

- Aufsichts- und Ordnungswesen -

Az.: 14/901-10/03

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

I. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2

HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Buseck.

II. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Buseck zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von

13.140.300,00 Euro

(in Worten: Dreizehn Millionen einhundertvierzigtausenddreihundert Euro).

III. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 für den in § 3 der Haushaltssatzung 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen Höhe von

4.375.000,00 Euro

(in Worten: Vier Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend Euro).

IV. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der Haushaltssatzung 2023 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

2.000.000,00 Euro

(in Worten: Zwei Millionen Euro).

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 mit der von mir erteilten Genehmigung sowie die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nebst Anlagen bitte ich mir anzuzeigen.

gez. Anita Schneider
(Siegel) — Anita Schneider
Landrätin
2.

DIE LANDRÄTIN  —  Gießen, 17. Januar 2023

des Landkreises Gießen

- Aufsichts- und Ordnungswesen -

Az.: 14/901-10/03

Genehmigung

Gemäß der §§ 115 und 103 Hessische Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für die im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes Gemeindewerke Buseck für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von

1.680.000,00 Euro

(in Worten: Eine Million sechshundertachtzigtausend Euro)

sowie gemäß §§ 115 und 109 HGO für den Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von

500.000,00 Euro

(in Worten: fünfhunderttausend Euro)

erteilt.

gez. Anita Schneider
(Siegel) — Anita Schneider
Landrätin
3. Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 24.04.2023 bis einschließlich 03.05.2023 in der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Zimmer 20, öffentlich aus. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan 2023 auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter der Rubrik Rathaus/Gemeindefinanzen veröffentlicht.

Buseck, den 14. April 2023

Der Gemeindevorstand
gez. Ranft
R a n f t
Bürgermeister