Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), hat die Gemeindevertretung in Buseck am 30.03.2023 folgende 3. Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:
| 1. | § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: |
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| • Der/Die Jugendbeauftragte/r 30,00 EURO |
| 2. | § 3 wird um Abs. 6 wie folgt ergänzt: |
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| (6) Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und der Ortsbeiräte erhalten eine monatliche Pauschale von 5 Euro zur Benutzung von digitalen Endgeräten für eine papierlose Gremienarbeit. Auf Wunsch werden nur noch Einladungen und Beschlussvorlagen (keine Anhänge) in Papierform versandt. |
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| Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit alle Papiervorlagen für die Gremienarbeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Fall entfällt die Pauschale. |
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| Wer in mehr als einem Gremium vertreten ist, erhält die Pauschale nur einmal. |
| 3. | § 3 wird um Abs. 7 wie folgt ergänzt: |
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| (7) Wird ein/e Beigeordnete/r mit Aufgaben nach § 70 Abs. 1 HGO beauftragt, wird ihm / ihr im Regelfall eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 300,00 €/Monat zzgl. der entstandenen Nebenkosten gezahlt. |
| 4. | § 4 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: |
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| Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- und Videokonferenz durchgeführt werden. |
| 5. | § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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| - Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände erhalten bei allen Wahlen und Bürgerentscheiden pro Tag ihrer Tätigkeit |
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| 50,00 € |
Diese Änderung tritt am 01. März 2023 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Buseck, den 30.03.2023