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Busecker Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Buseck

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), hat die Gemeindevertretung in Buseck am 30.03.2023 folgende 3. Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

Artikel 1

1.

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

• Der/Die Jugendbeauftragte/r 30,00 EURO

2.

§ 3 wird um Abs. 6 wie folgt ergänzt:

(6) Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und der Ortsbeiräte erhalten eine monatliche Pauschale von 5 Euro zur Benutzung von digitalen Endgeräten für eine papierlose Gremienarbeit. Auf Wunsch werden nur noch Einladungen und Beschlussvorlagen (keine Anhänge) in Papierform versandt.

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit alle Papiervorlagen für die Gremienarbeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Fall entfällt die Pauschale.

Wer in mehr als einem Gremium vertreten ist, erhält die Pauschale nur einmal.

3.

§ 3 wird um Abs. 7 wie folgt ergänzt:

(7) Wird ein/e Beigeordnete/r mit Aufgaben nach § 70 Abs. 1 HGO beauftragt, wird ihm / ihr im Regelfall eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 300,00 €/Monat zzgl. der entstandenen Nebenkosten gezahlt.

4.

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- und Videokonferenz durchgeführt werden.

5.

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

- Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände erhalten bei allen Wahlen und Bürgerentscheiden pro Tag ihrer Tätigkeit

50,00 €

Artikel 2

Diese Änderung tritt am 01. März 2023 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Buseck, den 30.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck
gez. Ranft
R a n f t
(DS) — Bürgermeister