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Busecker Nachrichten
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungs-Bebauungsplan Nr. 2.28 „Wohneinheiten Teilbereich Alten Buseck“

Bauleitplanung der Gemeinde Buseck

Änderungs-Bebauungsplan Nr. 2.28 „Wohneinheiten Teilbereich Alten-Buseck“

hier: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung Buseck hat in ihrer Sitzung am 14.03.2024 den Änderungs-Bebauungsplan Nr. 2.28 „Wohneinheiten Teilbereich Alten-Buseck“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ändert die in seinem Geltungsbereich erfassten Bebauungspläne in der Ortslage Alten-Buseck. Als Satzung beschlossen wurden in der Sitzung der Gemeindevertretung am 14.03.2024 ebenfalls folgende Bebauungspläne:

  • Bebauungsplan Nr. 2.19 „Am Boxacker“, 1. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 2.1 „Am Holzpfad“, 2. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 3a „Im kleinen Feldchen“, 1. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 8 „Jahnstraße“, 2. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 2.3 „Ortslage Alten-Buseck“, 4. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 2.9 „Pfarrwiesen - Alten-Buseck“, 1. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 3 „Riegelweg - Hainstraße“, 3. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 4 „Rinnerborn - Friedensstraße - In den Gräben - Wiesenstraße“, 1. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 2 „Südhang“, 5. Änderung
  • Bebauungsplan Nr. 9 „Weidenstraße“, 1. Änderung

Die Bebauungspläne treten mit Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 2.28 „Wohneinheiten Teilbereich Alten-Buseck“ und die geänderten Bebauungspläne können einschließlich zugehöriger Begründung im Rathaus (Fachbereich Bauen) der Gemeinde Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Bebauungspläne werden mit Begründung in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de. zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Übersichtskarte: Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2.28 „Wohneinheiten Teilbereich Alten-Buseck“ und der geänderten Bebauungspläne im Planbereich