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Busecker Nachrichten
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 2.1 „Am Holzpfad“ - 1.Änderung - Verlängerung der Veränderungssperre

Bauleitplanung der Gemeinde Buseck, Ortsteil Alten-Buseck

Bebauungsplan Nr. 2.1 „Am Holzpfad“ - 1.Änderung

Hier: Verlängerung der Veränderungssperre im Gemeindegebiet Buseck für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.1 "Am Holzpfad" - 1. Änderung

Bekanntmachung der Verlängerung der Veränderungssperre im Gemeindegebiet Buseck für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.1 "Am Holzpfad" - 1. Änderung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat am 22.04.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 2.1 „Am Holzpfad“ - 1.Änderung im Ortsteil Alten-Buseck beschlossen. Für diesen Bereich wurde eine Veränderungssperre erlassen und am 30.04.2021 ortsüblich bekanntgemacht.

Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 30.03.2023 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), die Verlängerung der folgenden Satzung (Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB) beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat in Ihrer Sitzung am 22.04.2021 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in Alten-Buseck, den Bebauungsplan Nr. 2.1 "Am Holzpfad" - 1. Änderung aufzustellen.

Eine Veränderungssperre wurde erlassen.

Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Abgrenzung der Veränderungssperre ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Alten Buseck, Flur 2, Flurstücke 333/5, 334/6, 335/3, 336/3, 337/4, 338/3, 339/3, 340/2, 341/2, 343/1, 344-346, 347/1, 347/2, 362/2, 362/3, 363/1, 364/1, 365/3, 366/1, 366/2, 368/1 und 369/1 sowie in der Flur 3 die Flurstücke 144/1, 164/3, 165/3, 165/4, 275, 276, 277/3, 278 - 284, 287- 292, 293/1tlw., 294 - 304.

Hinweis: Die Abgrenzung der Veränderungssperre ist unverändert. Im Rahmen der Verlängerung der Veränderungssperre wurden die betroffenen Flurstücke überprüft und redaktionell korrigiert.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben;

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,

nicht vorgenommen werden.

2)

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3)

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise:

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Übersichtskarte Bauleitplanung der Gemeinde Buseck, Ortsteil Alten-Buseck

Bebauungsplan Nr. 2.1 "Am Holzpfad" - 1. Änderung

hier: Verlängerung der Veränderungssperre in diesem Bereich

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab