Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.12.2020 GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 04.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 30.03.2023 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Buseck (Benutzungssatzung) beschlossen:
| 1. | § 6 Abs. 3 (Betreuungszeiten) erhält folgenden Wortlaut: |
|
| An allen gesetzlichen Feiertagen sind die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Die Einrichtungen bleiben während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen in den beiden ersten 2 Wochen sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Weiterhin sind die Einrichtungen an max. 5 weiteren Tagen im Jahr für Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Konzeptentwicklung, Betriebsausflug usw. geschlossen. |
|
| Außerdem kann die Einrichtung zusätzlich wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen sowie höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen geschlossen werden. |
|
| Bei Personalversammlungen und Festen, die innerhalb der regulären Öffnungszeiten stattfinden, kann die Einrichtung bereits um 14.30 Uhr geschlossen werden. |
|
| „Sollten weitere gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltungen für die Kindertageseinrichtungen erfolgen, kann der Gemeindevorstand maximal drei weitere Schließungstage genehmigen.“ |
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Sie wird hiermit ausgefertigt.
Buseck, den 30.03.2023