Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat in Ihrer Sitzung am 26.01.2023 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 380 vom Hundert und der Grundsteuer B auf 380 vom Hundert festgesetzt. Da die Haushaltssatzung mit den Steuerhebesätzen für das Jahr 2024 noch nicht beschlossen wurde, gelten die bisherigen Steuersätze auch für das Jahr 2024. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 zunächst verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 wird mit den in dem zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze in der Zwischenzeit geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde Buseck angefochten werden.
Buseck, den 09.01.2024