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Busecker Nachrichten
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 2.26 "Mittelsmühle", Ortsteil Trohe - Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans

- Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans

Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.26 „Mittelsmühle“ im Ortsteil Trohe (Gemarkung Alten-Buseck)

Auf der Grundlage von § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO), i. d. F. vom 07.März 2005, (GVBl. Hessen I Nr. 7 vom 17.03.2005, S. 142) zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 14 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck die nachfolgende Satzung:

§ 1 Veränderungssperre

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich der am 20.10.2022 beschlossenen Veränderungssperre

für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.26 Mittelsmühle“ im Ortsteil Trohe (Gemarkung Alten-Buseck).

§ 3 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Die Satzung tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.