Gemäß § 6 BauGB (Baugesetzbuch) wurde dem Regierungspräsidium in Gießen die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 29.01.2026 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Alten-Buseck im Bereich des Bebauungsplan Nr. 2.25 „Am Großen-Busecker Weg“ mit Schreiben vom 09.04.2026, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 10.04.2026, zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes geprüft und mit Schreiben vom 30.04.2026, Geschäftszeichen: 1060-31-61-a-0100-01-00141#2022-00002, genehmigt.
Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, Bauamt, einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Dauer der Auslegung der Unterlagen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung möglich.
Gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse https://www.buseck.de/gemeinde-leben/wohnen-bauen/bebauungsplaene eingestellt. Gleichzeitig kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ausschnitt genordet, ohne Maßstab