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Busecker Nachrichten
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsänderung

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Buseck

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90,93 und §§ 1 – 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGB.I S. 2022, neugefasst durch Bek. Vom 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 16.05.2024 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Buseck (Benutzungssatzung) beschlossen:

Artikel 1

1. § 4 (Aufnahmeantrag) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung über das Online-Portal.

2. § 4 (Aufnahmeantrag) Satz 5 wird neu eingefügt:

Bezüglich der Jahres- und Bedarfsplanung sollten die Anmeldungen bis Ende Februar eines jeden Jahres für eine Aufnahme im kommenden Kindergartenjahr vorliegen.

Artikel 2

1. § 5 (Aufnahmekriterien) Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:

Der Träger tut alles in seinen Kräften stehende, um jedem Kind einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung im gewünschten Ortsteil zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. Sind in einer bestimmten Einrichtung mehr Anmeldungen als freie Plätze vorhanden, sind neben den in § 24 SGB VIII festgeschriebenen Gründen auch das Alter des Kindes entscheidend und ob es sich um ein Geschwisterkind handelt.

2. § 5 (Aufnahmekriterien) Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder aus nachfolgenden Gründen:

a)

Kinder von alleinerziehenden Müttern und Vätern;

b)

Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder in Ausbildung sind und nur über ein geringes Einkommen verfügen;

c)

Kinder, deren Aufnahme aus pädagogischen Gründen besonders erforderlich erscheint.

d)

die Erziehungsberechtigten die Pflege von Angehörigen übernehmen

e)

bei Teilnahme an Integrationskursen

f)

chronische oder länger andauernde Krankheiten der Erziehungsberechtigten vorliegen.

Bei allen vorgenannten Gründen ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.

3. § 5 (Aufnahmekriterien) Abs. 6 wird neu eingefügt:

Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in das Betreuungsangebot mit Mittagessenversorgung oder Ganztagsbetreuung wird vom Träger getroffen. Der Träger hat dabei neben den in § 24 SGB VIII festgeschriebenen Gründen auch die genannten Grundsätze nach Abs. 2 zu berücksichtigen. Ein schriftlicher Nachweis ist vorzulegen. Die Inanspruchnahme der Mittagsversorgung und der Ganztagsbetreuung erfolgt grundsätzlich zunächst für drei Monate probeweise. Sollte sich herausstellen, dass das Kind bei einer dieser Betreuungsformen überfordert ist bzw. aus pädagogischer Sicht das Verbleiben in der Betreuungsform nicht möglich erscheint, kann das Kind jeweils zum Ende des nächsten Monats wieder in die vorherige verkürzte Betreuungsform zurückversetzt werden.

Artikel 3

§ 16 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Buseck, 16.05.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck
Michael Ranft
Bürgermeister