Titel Logo
Busecker Nachrichten
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Buseck

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Zweck und Gültigkeit
  1. Das Schwimmbad ist eine öffentliche Einrichtung. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Sie verfolgt den Zweck, einen geordneten Betriebsablauf zu gewährleisten. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt in seinem eigenen Interesse.
  2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte bzw. mit dem Betreten der Anlage bei freiem Eintritt verpflichtet sich der Badegast, die Bestimmungen der Badeordnung einzuhalten, sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
  3. Bei Vereins-, Schul-, Kindertagesstätten-, Hort- und anderen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Vereins-, Übungsleiter/innen, Lehrer/innen und die Betreuer/innen für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
§ 2 Zutritt

1.

Der Zutritt zu dem Schwimmbad steht grundsätzlich jedem offen, sofern der gültige Eintrittspreis entrichtet wurde oder Sonderregelungen zur Geltung kommen, die freien oder ermäßigten Eintritt gestatten.

2.

Kinder, bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres dürfen nur in Begleitung Erwachsener das Bad betreten, ab dem 10. Lebensjahr mit Vorlage des Deutschen Schwimmabzeichen in Bronze (Freischwimmer) auch alleine.

3.

Personen mit Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen kognitiv eingeschränkte Personen ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer Begleitperson gestattet.

4.

Der Zutritt ist nicht gestattet für:

Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.

Personen, die unter Einfluss von Medikamenten stehen, die das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen beeinträchtigen.

Personen, für die das Benutzen der Einrichtungen aus medizinischen Gründen eine Gefahr bedeutet.

Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden oder Vergleichbarem.

Personen, die Tiere mit sich führen;

Personen, denen Hausverbot erteilt worden ist.

5.

Private Schwimmlehrer/innen sind zu erwerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.

6.

Das Personal des Schwimmbades übt gegenüber allen Besuchern Hausrecht aus. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb uneingeschränkt Folge zu leisten.

§ 3 Eintrittskarten
  1. Sofern nicht Sonderregelungen gelten, muss jeder Badegast im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechenden Leistungen sein. Eine missbräuchliche Benutzung der Eintrittskarte führt zum sofortigen Hausverbot. Außerdem erfolgt eine Strafanzeige.
  2. Dem Badepersonal ist auf Verlangen die Eintrittskarte vorzulegen. Diese berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades, mit der Ausnahme von Dauerkarten.
  3. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
  4. Eintrittskarten können digital oder in Papierform ausgegeben werden. Der Zutritt soll in der Regel über eine digitale Zutrittskontrolle erfolgen.
  5. Die aktuellen Preise, Vergünstigungen und damit verbundenen Vorschriften sind der jeweils aktuellen Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades zu entnehmen.
§ 4 Betriebs- und Badezeit
  1. Die Freibadsaison dauert in der Regel vom zweiten Maiwochende bis zum zweiten Septemberwochenende eines Jahres. Die Betriebsleitung kann hiervon abweichen. Die Dauer der Freibadsaison sowie die Öffnungszeiten des Freibades werden durch Aushang im Schwimmbad sowie in der Tagespresse bekannt gegeben.
  2. Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Bades durch Aushang bekannt gemacht.
  3. Die Badeleitung ist berechtigt, aus besonderen Gründen (z.B. Witterung; personelle Besetzung) kurzfristig eine Verkürzung der Öffnungszeiten vorzunehmen. Änderungen werden an der Kasse und durch Lautsprecher im Bad bekannt gegeben. Bei Verkürzung der Öffnungszeiten erfolgt keine anteilmäßige Erstattung des Eintrittspreises. Das gilt auch u.a. bei dauerhafter Verkürzung für Dauer- und Mehrfachkarten.
  4. Die Badezeit endet eine halbe Stunde vor Betriebsschluss.
  5. Am Ende der Öffnungszeit müssen alle Besucher/innen das Bad verlassen haben.
  6. Die Betriebs-/Badeleitung kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Becken beschränken.
  7. Übungsstunden von Vereinen sind rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor den Veranstaltungen schriftlich zu beantragen. Die zugesagten Übungszeiten sind generell einzuhalten. Bei Ausfällen des Trainingsbetriebes ist das Aufsichtspersonal bis spätestens 12 Uhr des Übungstages telefonisch zu benachrichtigen. Ob und in welchem Rahmen Übungsstunden möglich sind entscheidet die Gemeinde Buseck im Einzelfall.
§ 5 Haftung
  1. Die Badegäste benutzen das Schwimmbad einschließlich der Sprung-, Rutsch-, Spiel und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zu- stand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie der Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden können, haftet der Betreiber nicht.
  2. Der Betreiber haftet für Personen- oder Vermögensschaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen mitgebrachter Gegenstände wird nicht gehaftet. Geld und Wertsachen können zur unentgeltlichen Aufbewahrung in einem Ablagefach am Umkleidegebäude deponiert werden. Die zur Aufbewahrung eingeschlossenen Gegenstände werden nicht geprüft. Für die Geld- und Wertsachen erfolgt keine Haftung. Das Ablagefach hat der Badegast selbst zu schließen. Das Badepersonal ist nicht verpflichtet, die Entnahmeberechtigung des Wertfachbenutzers zu prüfen. Die deponierten Wertgegenstände werden bei einer erforderlichen Öffnung des Schrankes durch den/die Betriebsleiter/in nur nach genauer Beschreibung des Inhaltes ausgegeben.
  4. Für die Garderobe in Schränken erfolgt keine Haftung. Den Garderobenschrank hat der Badegast selbst zu schließen.
  5. Die Badegäste sind verpflichtet, ihre Garderoben bis zum Schluss des Badebetriebes des jeweiligen Tages abzuholen bzw. den Garderoben-/ Wertsachenschrank zu leeren. Kommt ein Badegast der Verpflichtung nicht nach, ist die Badleitung befugt, den Schrank zu öffnen und zu räumen. Wertsachen werden umgehend an das Fundbüro der Gemeinde Buseck weitergeleitet. Alle anderen Sachen mit Ausnahme von Lebensmitteln werden bis Ablauf einer Frist von einem halben Jahr Fundbüro der Gemeinde Buseck in Verwahrung genommen. Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Buseck befugt, die Sachen zu verwerten oder zu entsorgen. Kosten, die durch das Nichtabholen entstehen, trägt der Badegast.
§ 6 Fundsachen

Fundsachen sind im Schwimmmeistergebäude abzugeben. Gegen die Gemeinde Buseck besteht kein Anspruch auf Finderlohn.

§ 7 Aufsicht; Hausrecht
  1. Die Gewährleistung der Badeaufsicht und die Ausübung des Hausrechts obliegen dem Badpersonal. Dessen Anordnungen haben alle Besucher/innen des Freibades Folge zu leisten. Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
  2. Bei Vereins-, Schul-, Kindertagesstätten-, Hort- und anderen Gemeinschaftsveranstaltungen übt das Badepersonal das Hausrecht aus. Die Badeaufsicht obliegt ausschließlich den Vereins-, Übungsleiter/innen, Lehrer/innen und den Betreuer/innen. Hierfür sind ausschließlich entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.
  3. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
  4. Die Badleitung ist befugt, Personen, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf gefährden oder trotz Mahnung gegen die Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu verweisen. Das gezahlte Entgelt wird in diesem Falle nicht zurückerstattet. Diesen Personen kann der Zutritt zu dem Freibad der Gemeinde Buseck zeitweise oder dauernd untersagt werden. In schweren Fällen erfolgt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.
  5. Die Badeaufsicht kann z.B. aus Sicherheitsgründen die Benutzung von Einrichtungen vorübergehend untersagen.
§ 8 Badekleidung
  1. Der Aufenthalt im Schwimmbecken ist nur in üblichen Badekleidungen gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft die Badeaufsicht. Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.
  2. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.
§ 9 Köperreinigung; Hygiene
  1. Der Badegast hat sich vor dem Betreten der Schwimmbecken zu duschen.
  2. Besucher/innen in Straßenkleidung sind nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Veranstaltungen) zugelassen. Dies gilt auch für Lehrer/innen und Lehrer so wie Übungsleiter/innen. Zuschauer/innen, Anleiter/innen und Betreuer/innen, die sich bei Veranstaltungen im Beckenbereich aufhalten, dürfen keine Straßenschuhe tragen.
  3. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Bürsten, Seife und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Einreibemittel dürfen kurz vor Betreten der Schwimmbecken nicht verwendet werden.
  4. Der Verzehr von Nahrungsmittel und/oder Süßigkeiten (z.B. Eis) ist an den Schwimmbecken nicht gestattet.
§ 10 Verhalten im Bad

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

Jegliche Belästigung, Behinderung, Nötigung oder Gefährdung anderer Badegäste ist untersagt und führt zu Hausverbot.

Das Freibad Buseck ist grundsätzlich ein Nichtraucher Schwimmbad. Bis auf die gekennzeichneten Bereiche ist das Rauchen untersagt.

Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär-, und Schwimmbeckenbereich nicht benutzt werden.

Für Abfälle sind entsprechende Müllbehälter vorhanden. Bei Verunreinigung der Einrichtungen oder Freianlagen wird ein Reinigungsentgelt von mindestens 10,- € erhoben.

Die Umkleidekabinen sind nach Gebrauch sauber zu verlassen.

Die Kabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden.

Tonträger dürfen nur benutzt werden, wenn dadurch keine Störung erfolgt.

Weiterhin ist nicht gestattet:

  • die Benutzung des für Schwimmer bestimmten Bereiches durch Nichtschwimmer
  • seitliches Einspringen sowie das Hineinstoßen oder -werfen sowie das Untertauchen anderer Personen in das Becken
  • auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einstiegsleitern und Halterungen zu turnen
  • Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen
  • die ordnungswidrige Benutzung der Rutschenanlage außerhalb der freigegebenen Zeiten oder in Abwesenheit des Aufsichtspersonals. Das Mitführen und die Benutzung von Schwimmreifen, Schwimmbrettern oder ähnlichem auf der Rutsche.
  • das Schrägspringen oder das Unterschwimmen des Sprungbereiches
  • die Benutzung von Schwimmflossen, Schnorchelgeräten und Schwimmringen sowie den Ball- und Fangspielen im Wasser außerhalb der erlaubten Zeiten
  • die Benutzung von Wasserpistolen
  • das Mitbringen von Tieren
  • Behälter aus Glas (Getränke-, Sonnenölflaschen, usw.) dürfen im Bade-, Umkleide- und Sanitärbereich nicht benutzt werden. Getränke in Glasflaschen, die am Kiosk des Bades gekauft wurden, dürfen nur auf dem zum Bewirtungsbetrieb gehörenden Gelände verzehrt werden
  • der Verzehr von Speisen und Getränken im Beckenbereich

Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Es muss so erfolgen, dass kein anderer Badegast gefährdet wird. Die Rutsche darf nur gemäß den Vorschriften der dort angebrachten Hinweistafel und den Anweisungen des Personals genutzt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu einem Hausverbot führen. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, die Rutsche bei entsprechender Wetterlage oder, bei sehr starkem Besucherandrang zu schließen.

Verbotene oder missbräuchlich benutzte private Gegenstände werden eingezogen und erst beim Verlassen des Bades wieder ausgehändigt.

Ball-, Ring- und andere Spiele sind nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Für Sach- und Personenschäden haftet der/die Verursacher/in.

Das Reservieren von Liegen und oder sonstigem zur Verfügung gestellten Mittel ist nicht gestattet.

Fotografieren und Filmen ist grundsätzlich verboten und nur mit Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Buseck zulässig.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen oder als Lagerfeuer, auch mit einem Grill oder einem Gefäß wie z.B. Einweggrill, Feuerschale usw., sind strengstens verboten.

Schwimmer- und Springbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Grundsätzlich müssen sich Nichtschwimmer/innen in den Nichtschwimmerbecken und Kleinkinder in den Planschbecken bzw. Kleinkinderbecken aufhalten. Kleinkindern ist der Aufenthalt im gekennzeichneten Bereich des Nichtschwimmerbeckens nur in Begleitung und unter ständiger Beobachtung eines Erziehungsberechtigten erlaubt.

§ 11 Meldepflicht
  1. Diebstähle und Verstöße gegen die Badeordnung sind sofort der Badeaufsicht zu melden.
  2. In allen Schadensfällen haben die Geschädigten den Schaden unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden, unabhängig davon, ob eine Haftungsverpflichtung der Gemeinde Buseck vorliegt.
  3. Bei einem Unfall ist der/die Badeaufsicht sofort zu verständigen.
§ 12 Wünsche und Beschwerden

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Gemeinde Buseck gerne entgegen. Wenn möglich, wird sofort Abhilfe geschaffen. Weitergehende Wünsche und Beschwerden sind der Gemeinde Buseck möglichst schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Sonderveranstaltungen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Badeordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 18.08.1983 außer Kraft.