Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I. S. 90,93) und der §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in Verbindung mit der Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Buseck hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in der Sitzung vom 22.05.2025 folgende
beschlossen:
Die Gemeinde Buseck stellt das Freibad Großen-Buseck als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Nutzung bereit
Zur Benutzung des Freibades Großen-Buseck sind nach Maßgabe der Haus- und Badeordnung sowie der nachfolgenden Bestimmungen alle Personen berechtigt.
Für die Dauer von der Wiedereröffnung des Freibades bis zum Ende der Saison 2026 sollen für den Eintritt des Freibades folgende Konditionen gelten:
| Karte | Kinder, 7 bis 16 Jahre und für Schwerbehinderte mit amtlichen Ausweis ab 50 % GdB | Erwachsene/Einzel | Familien |
| Einzelkarte | 3 € | 5 € |
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| 5er-Karte | 12 € | 20 € |
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| Saisonkarte | 50 € | 90 € | 145 € |
Durch die Familienkarte erfasst sind Kinder bis 16 Jahre und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte.
Mehrfachkarten, Dauerkarten sowie Familienkarten sind nicht in die nächste Badesaison übertragbar.
Eine Erstattung des Kaufpreises für nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten erfolgt nicht.
Kürzungen der Badesaison begründen keine Erstattungsansprüche für Dauerkarteninhaber.
Muss das Freibad vorübergehend aus zwingenden Gründen ganz oder in Teilbereichen geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
Das Hausrecht obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck. Es kann per Vertrag ausgedehnt und an weitere Beauftragte (z.B. Betreiber des Freibades) übertragen werden.
Anweisungen des Personals der Gemeinde Buseck oder weiterer Beauftragter des Freibades ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann ein mündliches Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
Schriftliche Hausverbote erteilt der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck, wenn diese erforderlich werden.
Im Falle einer Verweisung aus dem Bad oder eines Hausverbotes wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
In den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18.08.1983 außer Kraft.