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Busecker Nachrichten
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Nördlich der Kurt-Schumacher-Straße“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

mit Veränderungssperre

a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

b) Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB

a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck beschließt gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich der Kurt-Schumacher-Straße“ im Ortsteil Trohe sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in diesem Bereich.

(2)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind in der Gemarkung Trohe, Flur 10, die Flurstücke 97 tlw., 108/1 und 109/1.

(3)

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die FNP-Änderung ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(4)

Ziel des Bebauungsplanes ist die bauplanungsrechtliche Sicherung und städtebauliche Neuordnung der bereits baulich geprägten Fläche, um eine einheitliche und den Örtlichkeiten angepasste Genehmigungsgrundlage zu schaffen. Dafür soll ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan ist teilweise aus dem wirksamen FNP der Gemeinde Buseck und aus dem Regionalplan Mittelhessen 2010 entwickelt. Beide Planwerke erfassen die östliche Teilfläche als Mischgebiet bzw. Vorranggebiet Siedlung Bestand. Die westliche Teilfläche wird als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Vorranggebiet für Landwirtschaft, Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen, Vorranggebiet Regionaler Grünzug festgelegt.

Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

(5)

Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des FNP erfolgt im zweistufigen Regelverfahren und erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung des Bebauungsplanes bzw. zur FNP-Änderung zu integrieren.

(6)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB sowie gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB sind einzuleiten.

Übersichtskarte

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab

b) Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB

Auf Grundlage der §§ 14 und 16 BauGB wird zur Sicherung der Planung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nördlich der Kurt-Schumacher-Straße“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich im Ortsteil Trohe beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage (Übersichtskarte), die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

(2)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beinhaltet in der Gemarkung Trohe, Flur 10, die Flurstücke 97 tlw., 108/1 und 109/1.

(3)

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(4)

Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(5)

Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Übersichtskarte

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab