Nach § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand bzw. auf dem rechten Seitenstreifen zu parken. Wer sein Fahrzeug auf der linken Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung abstellt, begeht daher in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.
Für diesen Verstoß sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog derzeit ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro vor. Je nach Einzelfall und zusätzlichen Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer können auch höhere Verwarnungs- oder Bußgelder anfallen.
Das Verbot hat einen wichtigen Sicherheitsgrund: Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt, muss beim Ein- und Ausparken häufig die Fahrbahn kreuzen und sich in beide Richtungen orientieren. Dadurch können gefährliche Situationen mit dem fließenden Verkehr, Radfahrern oder Fußgängern entstehen.
Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen. Erlaubt ist das Parken auf der linken Straßenseite beispielsweise in Einbahnstraßen. Eine weitere Besonderheit gilt in verkehrsberuhigten Bereichen. Dort gibt es keine klassische Fahrbahn im Sinne der StVO. Innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen darf daher auch entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden. Unabhängig davon ist das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkflächen zulässig.
Die Gemeinde Buseck weist darauf hin, dass künftig auch Verstöße gegen das Parken entgegen der Fahrtrichtung verstärkt kontrolliert und entsprechend verwarnt werden. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und für eine einheitliche Anwendung der geltenden Verkehrsregeln im Gemeindegebiet zu sorgen.