Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in Hinblick auf die Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Gießen
Der Landkreis Gießen informiert über die am 22.07.2023 in Kraft getretene Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis.
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige Untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:
- Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
- Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens bis zur Aufhebung durch den Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen.
- Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet werden (§ 73 Abs. 2 HWG).
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
(Dies ist ein Auszug aus der vom Landkreis Gießen veröffentlichten Allgemeinverfügung. Der gesamte Text kann auf der Webseite des Landkreises unter https://www.lkgi.de/umwelt-bauen-und-entsorgung/wasser-und-bodenschutz eingesehen werden oder aber auf der Webseite der Gemeinde Buseck unter https://www.buseck.de/Nachrichten)