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Busecker Nachrichten
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Gemäß §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i. d. F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. S. 330), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 20.07.2023 folgende

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)

beschlossen:

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1)

Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amts-handlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2)

Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3)

Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

  • § 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
  • § 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
  • § 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3 Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.

§ 5 Entstehen der Kostenschuld

(1)

Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1)

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)

Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3)

Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7 Billigkeitsregelung

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8 Gebührentatbestände

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

50 bis 1 000

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

30 bis 1 000

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

10

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

10

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat,

je Urkunde,

je Personenstandsurkunde bzw. standesamtlicher Urkunden aus dem Archivbestand

5

12

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

10

1

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

0,20

8

Herstellung von Planpausen DIN A 0

DIN A 1

kleiner als DIN A 1

sonstige, je m²

10

7,50

5

6

9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasseranlage

25 bis 2 500

10

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

25 bis 2 500

11

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

10 bis 1 000

12

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

10 bis 100

13

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

mindestens je Grundstückskaufvertrag

25

50

14

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

15

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

16

Ersatz einer Hundesteuermarke

1,50

17

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

40

18

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

1

19

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,60

20

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

21

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

höchstens 20% des streitigen Betrages

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

22

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

höchstens 10 % des streitigen Betrages

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

23

Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte,

je Flurstück

1,80

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je Viertelstunde 22,25 EUR,

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je Viertelstunde 18,25 EUR,

für alle übrigen Beamtinnen und Beamte sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je Viertelstunde 14,50 EUR bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde vom 20.01.2001 außer Kraft.

Buseck, den 20. Juli 2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck
(Michael Ranft)
Bürgermeister