Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat in ihrer Sitzung am 14.07.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a/b Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 3.17 „Dörfelsweg / Reiskirchener Straße“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im Norden von der Ortslage, im Westen vom Dörfelsweg, im Osten von der Reiskirchener Straße sowie dem Krebsbach und im Süden von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt. und umfasst rd. 0,5 ha. Planziel ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets i.S. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan und die Begründung hierzu, werden ab sofort im Rathaus der Gemeinde Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, 2. Obergeschoss, Zimmer 23, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend unter www.buseck.de ins Internet gestellt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.