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Busecker Nachrichten
Ausgabe 38/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 20.03.2025 sowie durch Beitrittsbeschluss vom 11. September 2025 folgende Haushaltssatzung 2025 beschlossen:

§ 1 Gesamthaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

31.481.735,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

35.706.057,00 EUR

mit einem Saldo von

- 4.224.322,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 EUR

mit einem Saldo von

0,00 EUR

mit einem Fehlbedarf von

- 4.224.322,00 EUR

Der Ergebnishaushalt wird über die Entnahme aus Mitteln der außerordentlichen und ordentlichen Rücklage ausgeglichen.

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

- 3.089.265,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

385.000,00 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.316.000,00 EUR

mit einem Saldo von

4.931.000,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.931.000,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

610.000,00 EUR

mit einem Saldo von

4.321.000,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von festgesetzt.

- 3.699.265,00 EUR

Der Finanzhaushalt wird über ungebundene liquide Mittel ausgeglichen.

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 12.386.923,00 EUR festgesetzt.

In dem Gesamtbetrag ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 4.881.100 EUR für übertragene Investitionsmaßnahmen des Haushaltsjahres 2023 sowie eine Kreditaufnahme in Höhe von 2.574.823 für übertragene Investitionsmaßnahmen des Haushaltsjahres 2021 enthalten.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.115.000,00 EUR festgesetzt.

§ 4 Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5 Steuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

420 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

420 v.H.

2. Gewerbesteuer auf

420 v.H.

§ 6 Haushaltssicherungskonzept

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7 Stellenplan

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang Planstellen umzugliedern. Die Gesamtanzahl der Planstellen darf nicht überschritten werden. Die Umsetzungen sind bei Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung in den Stellenplan aufzunehmen.

§ 8 Zuständigkeitsabgrenzungen

(1)

Gemäß § 100 HGO werden folgende Festsetzungen getroffen:

1.

Als nicht erheblich, und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten

a)

über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind

b)

über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 20.000,00 €

2.

Über die Zulässigkeit gem. 1. entscheidet

a)

Bis zu einem Betrag von 2.000,00 € der Budgetverantwortliche bzw. dessen Vertreter

b)

Bis zu einem Betrag von 10.000,00 € der Bürgermeister bzw. dessen Vertreter

c)

Darüber hinaus bis zur Höchstgrenze der Gemeindevorstand.

(2)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- und außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages als genehmigt.

(3)

Im Rahmen der Anwendung dieses Haushaltssatzung gelten als

1.

erhebliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO eine Erhöhung des Fehlbedarfs um 1.000.000,00 €,

2.

erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt von mehr als 10 v.H. der Summe der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit,

3.

erheblicher Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Budgets im Sinne von § 98 Abs.2 Nr. 3 HGO Mehraufwendungen, deren Betrag 10 v.H. der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen oder der im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, mindestens aber 50.000,00 € übersteigt, dies gilt nur, soweit keine Deckungsfähigkeit gegeben ist;

4.

unerhebliche Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO Auszahlungen von bis zu 200.000,00 €

§ 9 Deckungsvermerke

(1)

Gemäß § 20 Abs. 1 GemHVO sind die in einem Budget (Teilhaushalt) veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO bilden die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie die Personal- und Versorgungsauszahlungen mit Ausnahme des Teilhaushaltes 16 – Gemeindewald ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(3)

Gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO bilden die Abschreibungsaufwendungen ein eigenes Budget und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(4)

Gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO können im Teilhaushalt 16 (Gemeindewald) die Ansätze für Materialaufwand und bezogene Leistungen durch Mehrerträge bei den Umsatzerlösen erhöht werden.

(5)

Gemäß § 20 Abs. 5 GemHVO werden zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig innerhalb eines Teilhaushaltes erklärt.

(6)

Mehrerträge der Gewerbesteuer berechtigen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zur Leistung der auf sie entfallenden Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage.

(7)

Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aus den Haushaltsplänen der Gemeinde Buseck sind im Sinne der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Hessen ausnahmslos nur für die benannten Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung von Finanzmitteln für andere Investitionsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich die Gemeindevertretung. Mittelverschiebungen innerhalb des jeweiligen Budgets bis zu 20.000,-- € im Einzelfall bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10 Haushaltsvermerke

1.

Es werden folgende Sperrvermerke angebracht, über deren Aufhebung die Gemeindevertretung im Einzelfall entscheidet:

1.1

Der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von jeweils 150.000,-- € bei Investitionsnummer 0277 (Feuerwehrhaus Trohe) erhalten einen Sperrvermerk.

1.2

Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 500.000,-- € bei Investitionsnummer 0310 (Feuerwehrhaus Alten-Buseck) erhält einen Sperrvermerk.

1.3

Der Ansatz in Höhe von 100.000,-- € bei Investitionsnummer 0324 (Beschaffung Dienstfahrzeug Gerätewart) erhält einen Sperrvermerk.

1.4

Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250.000,-- € bei Investitionsnummer 0326 (Ersatzbeschaffung Einsatzleitwagen) erhält einen Sperrvermerk.

1.5

Der Ansatz in Höhe von 200.000,-- € bei Investitionsnummer 0333 (Errichtung Umkleide/Duschgebäude Willy-Czech-Halle) erhält einen Sperrvermerk.

1.6

Der Ansatz in Höhe von 300.000,-- € bei Investitionsnummer 0350 (Neubau KiTa Gr.-Buseck, Schützenweg) erhält einen Sperrvermerk.

Buseck, den 11.09.2025

Der Gemeindevorstand

gez. Ranft
R a n f t
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 92 Abs. 5 Nr. 2, 97 a, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2, 105 Abs. 2, 109 und 115 der Hessischen Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sowie des Wirtschaftsplanes der Gemeindewerke sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

DIE LANDRÄTIN  —  Gießen, 25. Juli 2025

des Landkreises Gießen

- Aufsichts- und Ordnungswesen -

Az.: 14/901-10/03

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

I. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2

HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025

II. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2025 zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von

12.386.923,00 Euro

(in Worten: Zwölf Millionen dreihundertsechsundachtzigtausendneunhundertdreiundzwanzig Euro).

III. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 für den in § 3 der Haushaltssatzung 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen Höhe von

4.115.000,00 Euro

(in Worten: Vier Millionen einhundertfünfzehntausend Euro).

IV. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

2.000.000,00 Euro

(in Worten: Zwei Millionen Euro).

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025 mit der von mir erteilten Genehmigung sowie die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nebst Anlagen bitte ich mir anzuzeigen.

gez. Anita Schneider

(Siegel)

Anita Schneider
Landrätin

2.

DIE LANDRÄTIN  —  Gießen, 15. Januar 2025

des Landkreises Gießen

- Aufsichts- und Ordnungswesen -

Az.: 14/901-10/03

Genehmigung

Für den Wirtschaftsplan 2025 der Gemeindewerke Buseck genehmige ich

I. gemäß der 88 115 und 103 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

3.387.500,00 Euro

(in Worten: Drei Millionen dreihundertsiebenundachtzigtausendfünfhundert Euro).

Il. gemäß der 88 115 und 102 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.250.000,00 Euro

(in Worten: Zwei Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro).

Ill. gemäß 88 115 und 109 HGO für den Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

500.000,00 Euro

(in Worten: fünfhunderttausend Euro).

gez. Anita Schneider

(Siegel)

Anita Schneider
Landrätin

3. Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 22. September 2025 bis einschließlich 30. September 2025 in der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Zimmer 20, öffentlich aus. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan 2025 auf der Homepage der Gemeinde Buseck unter der Rubrik Rathaus und Bürger/Finanzen/Haushaltspläne veröffentlicht.

Buseck, den 12. September 2025

Der Gemeindevorstand

gez. Ranft
R a n f t
Bürgermeister