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Busecker Nachrichten
Ausgabe 43/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Brennholzbestellungen für den Einschlagzeitraum 2022/2023

Der Gemeindevorstand hat folgende Preise für den Brennholzverkauf festgelegt:

1.

Brennholz lang, (3 bis 6m lange Stammteile) gerückt am festen Waldweg:

Hartlaubholz (vorw. Buchen u. Eichen)

85,00 € / fm

2.

Nadelholz lang, (3 bis 6, lange Stammteile) gerückt am festen Waldweg:

(vorw. Fichte)

45,00 € / fm

3.

Schlagabraum, (liegendes Rest Holz auf der Waldfläche zur Selbstaufbereitung vorw. Buche und Eichen)

40,00 € / fm

Bestellmenge (rationiert): max. 10 FM bzw. 10 RM pro Haushalt

Abgabe nur an Haushalte der Gemeinde Buseck

In den vorstehenden Preisen ist die Mehrwertsteuer enthalten.
Gerücktes Holz und Schlagabraum müssen schriftlich vorbestellt werden.

Dazu ist das nachfolgende Formular zu benutzen und der Nachweis über den Motorsägen Lehrgang beizufügen.

Bestellungen müssen bis zum 16. Dezember 2022 bei der Gemeindeverwaltung eingehen. Spätere Bestellungen werden nicht berücksichtigt.

Wir weisen darauf hin:

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dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung besteht, da die vorhandene Menge durch den durchgeführten Holzeinschlag begrenzt ist.

-

je nach Schlagabraum im Wald kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Bestellmenge und Rechnungsmenge kommen.

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es kommt immer mehr zu Holzdiebstählen, daher sollten Sie auf eine schnelle Aufarbeitung nach der Holzzuteilung achten. Wir übernehmen keine Haftung für gestohlenes Holz.

Der Verkauf von gespaltenem Holz erfolgt nicht mehr. Es wird ausschließlich gerücktes Holz (ganze Stämme oder Abschnitte, entastet, am befahrbaren Weg liegend) und Schlagabraum (Kronenholz, im Bestand liegend) angeboten.

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Buseck noch einmal darauf hin, dass bei allen Motorsägearbeiten vollständige Schutzausrüstung zu tragen ist. Diese besteht aus Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzstiefel (einfache Arbeitsschuhe mit Stahlkappe sind nicht ausreichend) und Arbeitshandschuhen.

Nachfolgend finden sich die aktuellen Richtlinien für die Arbeit im Wald und das Bestellformular.

Richtlinien für die Arbeit im Wald
1. Allgemeine Hinweise

Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen (s.u.).

Das Befahren ausgewiesener Rücke Gassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit/Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierleitung (im Anhalt an die GA 02/2005 „Mechanisierte Betriebsarbeiten“). Das Fahren in den Beständen ist verboten!

Die Aufarbeitung von Windwürfen, Habitat Bäumen und Totholz ist privaten Brennholz-Selbstwerbern grundsätzlich untersagt.

2. Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers

Mir ist bekannt, dass beim Motorsägen Einsatz u.a. nachfolgende Vorgaben aus den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) zwingend zu beachten sind:

  • Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe)
  • Keine Alleinarbeit
  • Kein Alkoholkonsum vor und während der Arbeit

Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt, ebenso die geltenden Unfallverhütungsvorschriften "Forsten". Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe einen qualifizierten Motorsägen Lehrgang absolviert. Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch und auf eigene Gefahr auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt.

Sofern ich in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Betrieb stehe, der mir die Holzwerbung gestattet, bestätige ich, dass ich Brennholz nur außerhalb meiner Beschäftigungszeit aufarbeiten werde.

Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe.

Meine Helfer/innen werden über den Inhalt dieses Schreibens informiert

3. Sicherheitshinweise - insbesondere die nachstehenden Vorgaben sind zu beachten
  • Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit der Motorsäge arbeiten.
  • Bei der Motorsägen Arbeit ist für einen sicheren Stand zu sorgen.
  • Maschinen und Geräte sind fachgerecht zu handhaben, sie müssen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen (mindestens FPA-geprüft).
  • Bei Arbeit mit Sägen und Werkzeugen ist ausreichend Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
  • Es dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.
  • An Hängen ist an Stämmen nur von der Bergseite her zu arbeiten, Stämme oder Stammteile sind zu sichern, es darf nicht untereinander gearbeitet werden.
  • Bei den Aufarbeitungsarbeiten ist Alleinarbeit untersagt.
  • Motorsägen sind beim Anwerfen sicher abzustützen.
  • Bei den Arbeiten ist die oben aufgeführte persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
  • Fäll arbeiten dürfen nicht durchgeführt werden.
  • Wenn eine Seilwinde zum Einsatz kommt, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden (bspw. BG-Sachkundenachweis Seilwinde).
  • Der verbleibende Bestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind angemessen zu schonen. Die Schonfrist beginnt am 01.04. und endet zum 30.09.
  • Erste-Hilfe-Material ist stets mitzuführen.
  • Da weder über Hessen-Forst noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.
4. Haftungsausschluss gegenüber der Gemeinde Buseck

Selbstwerber üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus.

Selbstwerber haften gegenüber a) Dritten und b) der Gemeinde Buseck in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihm oder seinen Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber und Helfer untereinander.

Wird die Gemeinde Buseck von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den Selbstwerber oder ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellen die Selbstwerber die Gemeinde Buseck von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei.

Jegliche Haftung des Forstbetriebes für Personen- oder Sachschäden, die den Brennholz-Selbstwerbern oder ihren Helfern entstehen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Gemeinde Buseck berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.