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Busecker Nachrichten
Ausgabe 44/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Brennholz Bestellungen 2024

Brennholzbestellungen für den Einschlagzeitraum 2024/2025

Der Gemeindevorstand hat folgende Preise für den Brennholzverkauf festgelegt:
  1. Brennholz lang, (3 bis 6m lange Stammteile) gerückt am festen Waldweg: Hartlaubholz (vorw. Buchen, Esche u. Eichen) 85,00 € /fm
  2. Nadelholz lang, (3 bis 6, lange Stammteile) gerückt am festen Waldweg: (vorw. Fichte) 45,00 € / fm
  3. Schlagabraum, (liegendes Restholz auf der Waldfläche zur Selbstaufbereitung: vorw. Buche, Esche und Eichen.)

(Bitte beachten Sie, dass sich Schlagabraum in der Regel nicht an den Waldwegen befindet. Weitere Wege oder schwierige Erreichbarkeit sind kein Reklamationsgrund) 40,00 € / fm

Bestellmenge (rationiert): max. 10 FM bzw. 10 RM pro Haushalt

Abgabe nur an Haushalte der Gemeinde Buseck.

In den vorstehenden Preisen ist die Mehrwertsteuer enthalten.

Gerücktes Holz und Schlagabraum müssen schriftlich vorbestellt werden. Dazu ist das nachfolgende Formular zu benutzen und der Nachweis über den Motorsägen Lehrgang beizufügen.

Bestellungen müssen bis zum 01. Dezember 2024 bei der Gemeindeverwaltung eingehen.

Spätere Bestellungen können nicht berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin:
  • dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung besteht, da die vorhandene Menge durch den durchgeführten Holzeinschlag begrenzt ist.
  • dass Schlagabraum nicht unbegrenzt und häufig erst zum Ende des Holzeinschlags zur Verfügung steht. Da während der Brut- und Setzzeit (01.04. - 31.09.) kein Schlagabraum aufgearbeitet werden darf, kann es dazu kommen, dass die zugeteilten Holzmengen erst im Herbst des Folgejahres aufgearbeitet werden können.
  • je nach Situation im Wald kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Bestellmenge und Rechnungsmenge kommen.
  • Qualitätsmängel und Reklamationen können nur bis 14 Tage nach Rechnungsstellung und solange sich das Holz im Wald befindet (noch nicht abgefahren wurde) gestellt werden. Danach geht die Gefahr des Verlustes/ der Qualitätsminderung durch zu langes liegen auf den Käufer über und das Holz kann von der Gemeinde Buseck nicht mehr zurückgenommen werden.
  • Bitte beachten Sie, dass es sich bei Holz um ein Naturprodukt handelt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Form- Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
  • bei Stornierung vor Rechnungsstellung behält sich die Gemeinde Buseck das Recht vor, eine Kostenpauschale zu erheben.
  • Der Gefahrenübergang des Brennholzes erfolgt 14 Tage nach Rechnungsstellung.
  • es kommt immer mehr zu Holzdiebstählen, daher sollten Sie auf eine schnelle Aufarbeitung nach der Holzzuteilung achten. Wir übernehmen keine Haftung für gestohlenes Holz.

Der Verkauf von gespaltenem Holz erfolgt nicht mehr. Es wird ausschließlich gerücktes Holz (ganze Stämme oder Abschnitte, entastet, am befahrbaren Weg liegend) und Schlagabraum (Kronenholz, im Bestand liegend) angeboten.

Wünsche bezüglich der Örtlichkeit können nicht berücksichtigt werden.

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Buseck noch einmal darauf hin, dass bei allen Motorsägearbeiten vollständige Schutzausrüstung zu tragen ist. Diese besteht aus Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzstiefel (einfache Arbeitsschuhe mit Stahlkappe sind nicht ausreichend) und Arbeitshandschuhen.

Achtung: Beim Einsatz von privaten Schleppern mit Seilwinden bei der Aufarbeitung von Schlagabraum ist eine aktuelle, gültige Seilwindenprüfung verpflichtend und muss auf Nachfrage vorgelegt werden. Die markierten Rückegassen dürfen keinesfalls verlassen

werden.

Nachfolgend finden sich die aktuellen Richtlinien für die Arbeit im Wald und das Bestellformular.

Richtlinien für die Arbeit im Wald

1. Allgemeine Hinweise

Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen (s.u.). Das Befahren ausgewiesener Rückegassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit/Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierleitung (im

Anhalt an die GA 02/2005 „Mechanisierte Betriebsarbeiten“). Das Fahren in den Beständen ist verboten!

Die Aufarbeitung von Windwürfen, Habitat Bäumen und Totholz ist privaten Brennholz-Selbstwerbern grundsätzlich untersagt.

2. Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers

Mir ist bekannt, dass beim Motorsägen Einsatz u.a. nachfolgende Vorgaben aus den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) zwingend zu beachten sind:

  • Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe)
  • Keine Alleinarbeit
  • Kein Alkoholkonsum vor und während der Arbeit

Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt, ebenso die geltenden Unfallverhütungsvorschriften "Forsten". Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe einen qualifizierten Motorsägen Lehrgang absolviert.

Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch und auf eigene Gefahr auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt.

Sofern ich in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Betrieb stehe, der mir die Holzwerbung gestattet, bestätige ich, dass ich Brennholz nur außerhalb meiner Beschäftigungszeit aufarbeiten werde.

Die Arbeit im Wald soll möglichst in der Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden vor Sonnenuntergang erfolgen.

Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe.

Meine Helfer/innen werden über den Inhalt dieses Schreibens informiert.

3. Sicherheitshinweise - insbesondere die nachstehenden Vorgaben sind zu beachten
  • Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit der Motorsäge arbeiten.
  • Bei der Motorsägen Arbeit ist für einen sicheren Stand zu sorgen.
  • Maschinen und Geräte sind fachgerecht zu handhaben. Sie müssen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen (mindestens FPA-geprüft).
  • Bei Arbeit mit Sägen und Werkzeugen ist ausreichend Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
  • Es dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.
  • An Hängen ist an Stämmen nur von der Bergseite her zu arbeiten, Stämme oder Stammteile sind zu sichern, es darf nicht untereinander gearbeitet werden.
  • Bei den Aufarbeitungsarbeiten ist Alleinarbeit untersagt.
  • Motorsägen sind beim Anwerfen sicher abzustützen.
  • Bei den Arbeiten ist die oben aufgeführte persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
  • Fällarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden.
  • Wenn eine Seilwinde zum Einsatz kommt, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden (bspw. BG-Sachkundenachweis Seilwinde).
  • Der verbleibende Bestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind angemessen zu schonen. Die Schonfrist beginnt am 01.04. und endet zum 30.09.
  • Erste-Hilfe-Material ist stets mitzuführen.
  • Da weder über Hessen-Forst noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.
4. Haftungsausschluss gegenüber der Gemeinde Buseck

Selbstwerber üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus.

Selbstwerber haften gegenüber a) Dritten und b) der Gemeinde Buseck in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihm oder seinen Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Diese gelten auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber und Helfer untereinander.

Wird die Gemeinde Buseck von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den Selbstwerber oder ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellen die Selbstwerber die Gemeinde Buseck von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei.

Jegliche Haftung des Forstbetriebes für Personen- oder Sachschäden, die den Brennholz-Selbstwerbern oder ihren Helfern entstehen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Gemeinde Buseck berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.

Holz ist ein Produkt aus der Natur daher achten Sie bitte eigenständig auf Schädlings- und Pilzbefall. Jeder hat eigenständig für seinen Schutz zu sorgen.

Wir übernehmen keine Haftung bei Lieferungsverzug.