(Bitte beachten Sie, dass sich Schlagabraum in der Regel nicht an den Waldwegen befindet. Weitere Wege oder schwierige Erreichbarkeit sind kein Reklamationsgrund) 40,00 € / fm
Bestellmenge (rationiert): max. 10 FM bzw. 10 RM pro Haushalt
Abgabe nur an Haushalte der Gemeinde Buseck.
In den vorstehenden Preisen ist die Mehrwertsteuer enthalten.
Gerücktes Holz und Schlagabraum müssen schriftlich vorbestellt werden. Dazu ist das nachfolgende Formular zu benutzen und der Nachweis über den Motorsägen Lehrgang beizufügen.
Bestellungen müssen bis zum 01. Dezember 2024 bei der Gemeindeverwaltung eingehen.
Spätere Bestellungen können nicht berücksichtigt werden.
Der Verkauf von gespaltenem Holz erfolgt nicht mehr. Es wird ausschließlich gerücktes Holz (ganze Stämme oder Abschnitte, entastet, am befahrbaren Weg liegend) und Schlagabraum (Kronenholz, im Bestand liegend) angeboten.
Wünsche bezüglich der Örtlichkeit können nicht berücksichtigt werden.
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Buseck noch einmal darauf hin, dass bei allen Motorsägearbeiten vollständige Schutzausrüstung zu tragen ist. Diese besteht aus Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzstiefel (einfache Arbeitsschuhe mit Stahlkappe sind nicht ausreichend) und Arbeitshandschuhen.
Achtung: Beim Einsatz von privaten Schleppern mit Seilwinden bei der Aufarbeitung von Schlagabraum ist eine aktuelle, gültige Seilwindenprüfung verpflichtend und muss auf Nachfrage vorgelegt werden. Die markierten Rückegassen dürfen keinesfalls verlassen
werden.
Nachfolgend finden sich die aktuellen Richtlinien für die Arbeit im Wald und das Bestellformular.
Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen (s.u.). Das Befahren ausgewiesener Rückegassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit/Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierleitung (im
Anhalt an die GA 02/2005 „Mechanisierte Betriebsarbeiten“). Das Fahren in den Beständen ist verboten!
Die Aufarbeitung von Windwürfen, Habitat Bäumen und Totholz ist privaten Brennholz-Selbstwerbern grundsätzlich untersagt.
Mir ist bekannt, dass beim Motorsägen Einsatz u.a. nachfolgende Vorgaben aus den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) zwingend zu beachten sind:
Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt, ebenso die geltenden Unfallverhütungsvorschriften "Forsten". Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe einen qualifizierten Motorsägen Lehrgang absolviert.
Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch und auf eigene Gefahr auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt.
Sofern ich in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Betrieb stehe, der mir die Holzwerbung gestattet, bestätige ich, dass ich Brennholz nur außerhalb meiner Beschäftigungszeit aufarbeiten werde.
Die Arbeit im Wald soll möglichst in der Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden vor Sonnenuntergang erfolgen.
Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe.
Meine Helfer/innen werden über den Inhalt dieses Schreibens informiert.
Selbstwerber üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus.
Selbstwerber haften gegenüber a) Dritten und b) der Gemeinde Buseck in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihm oder seinen Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Diese gelten auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber und Helfer untereinander.
Wird die Gemeinde Buseck von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den Selbstwerber oder ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellen die Selbstwerber die Gemeinde Buseck von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei.
Jegliche Haftung des Forstbetriebes für Personen- oder Sachschäden, die den Brennholz-Selbstwerbern oder ihren Helfern entstehen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Gemeinde Buseck berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.
Holz ist ein Produkt aus der Natur daher achten Sie bitte eigenständig auf Schädlings- und Pilzbefall. Jeder hat eigenständig für seinen Schutz zu sorgen.
Wir übernehmen keine Haftung bei Lieferungsverzug.