Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
| (1) | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck hat am 11.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.30 „Feuerwehrhaus am Wißmarer Weg“ im Ortsteil Alten-Buseck sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich im zweistufigen Regelverfahren beschlossen. |
| (2) | Der räumliche Geltungsbereich liegt im Nordwesten der Ortslage, nördlich des Wißmarer Weges und ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst in der Flur 3 die Flurstücke 62 und 81/1tlw., sowie das Flurstück 14tlw. in der Flur 2, alle Gemarkung Alten-Buseck. |
| (3) | Mit dem Bebauungsplan soll der neue Standort des Feuerwehrhauses bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Das Planziel ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“. Ergänzend erfolgt die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO, um der Nachfrage nach Baugrundstücken im Ortsteil Alten-Buseck auch künftig gerecht zu werden. |
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| Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der die Fläche derzeit als lw. Nutzfläche darstellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.3 BauGB. |
| (4) | Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. |
| (5) | Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für die Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des BauGB (Baugesetzbuch) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB. |
| (6) | Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) werden der Planvorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung, jeweils einschließlich Begründung, sowie der Umweltbericht zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom |
| 02.12.2024 – 10.01.2025 einschließlich | |
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| im Internet unter der Adresse www.buseck.de unter der Rubrik: Unsere Gemeinde à Wohnen und Bauen in Buseck à Bekanntmachung/ Offenlage Bauleitplanung bzw. www.buseck.de unter der Rubrik: Gemeinde & Leben à Wohnen & Bauen à Bauleitplanverfahren veröffentlicht und können ergänzend über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/) eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, 2. OG, Flur vor Zimmer 25 (Fachbereich Bauen), während der allg. Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung. Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich. |
| (7) | Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt. |
Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereiches
Ausschnitt genordet ohne Maßstab