1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Buseck (Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S.90) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck in ihrer Sitzung vom 09.11.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Buseck (Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:
| 1. | § 3 Grundlagen der Gebührenbemessung erhält in Absatz 4 folgenden Wortlaut: |
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| Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab dem Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 € erhoben. |
| 2. | § 3 Grundlagen der Gebührenbemessung erhält in Absatz 5 neu (ehemals Absatz 4) folgenden Wortlaut: |
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| Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden Personals, sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Gebührenfestsetzung für das zu berücksichtigende Personal, der Fahrzeuge und der Geräte trifft die Verwaltung in Absprache mit der Leitung der Feuerwehr. Die endgültige Entscheidung hierüber obliegt dem Gemeindevorstand. |
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Buseck, 09.11.2023