Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck am 07.11.2024 folgende
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Buseck
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen.
Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
| (1) | Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Buseck ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung |
| „Freiwillige Feuerwehr Buseck“ |
| (2) | Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles |
| • Alten-Buseck |
| • Beuern |
| • Großen-Buseck |
| • Oppenrod |
| • Trohe |
| (3) | Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Buseck steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors. |
§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
| (1) | Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG. |
| (2) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. |
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Buseck gliedert sich in folgende Abteilungen:
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN
| (1) | Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. | ||
| (2) | Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen: | ||
| a) | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, | |
| b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung, | |
| c) | den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote, | |
| d) | die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten | |
|
| aa.) | wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91a StGB |
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| bb.) | wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB |
|
| cc.) | wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB |
|
| dd.) | wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB |
|
| ee.) | wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306 c StGB |
| (3) | Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten. | ||
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
| (1) | Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. |
| (2) | Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Buseck haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Buseck und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. |
| (3) | Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. Durch die Doppelzugehörigkeit darf die Einsatzbereitschaft in der Feuerwehr Buseck nicht beeinträchtigt werden, dies gilt besonders für Führungskräfte, Atemschutzgeräteträger und Führerscheininhaber. |
| (4) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
| (5) | Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden. |
| (6) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung (und durch Handschlag). Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. |
| (7) | Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden. |
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
| (1) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines ersten und zweiten Stellvertreters, des Wehrführers, des ersten und zweiten stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. | |
| (2) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen. |
| Bei der Übungsbeteiligung soll im Kalenderjahr eine 50%-ige Anwesenheit erreicht werden. | |
| (3) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen. | |
| (4) | Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. | |
| (5) | Das Fahren von Feuerwehrfahrzeugen darf nur mit einer durch den Gemeindebrandinspektor oder einer berechtigten Person erteilten Erlaubnis nach einer entsprechenden Einweisung erfolgen. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, wie z.B. aus gesundheitlichen Gründen und nach Führerscheinentzug widerrufen werden. | |
| (6) | Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2. | |
| (7) | Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend. | |
§ 7a
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
| (1) | Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Buseck, die die Teilnahme an 40 Übungseinheiten (à 45 Minuten) im Kalenderjahr nachweisen, erhalten dafür spätestens zum 31.03. des Folgejahres eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Der Übungseintrag hat bis Ende des Folgemonats der jeweiligen Übung in ZMS/Florix zu erfolgen. |
| (2) | Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für jede Teilnahme an einem Einsatz eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,00 €. Ein Mitglied nimmt an einem Einsatz teil, wenn es aufgrund eines Einsatzalarms im Feuerwehrhaus erscheint. Die Aufwandsentschädigung wird auf Nachweis für das Kalenderjahr spätestens zum 31.03. des Folgejahres gezahlt. Als Nachweis dient der Eintrag des jeweiligen Einsatzberichts in ZMS/Florix. Dieser hat bis Ende des Folgemonats in ZMS/Florix zu erfolgen. |
| (3) | Die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen geltenden Regelungen über Aufwandsentschädigungen bleiben unberührt. |
| (4) | Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Einsätze und Übungen, bzw. Fortbildungen der Voraushelfer Buseck. |
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
| (1) | Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit | |
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, |
| b) | dem Austritt, |
| c) | dem Ausschluss, |
| d) | der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung |
| (2) | Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. | |
| (3) | Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden. | |
| (4) | Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. | |
| (5) | Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. | |
| (6) | Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Gemeindebrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist. | |
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
| (1) | Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber | |
| a) | eine mündliche Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis |
| c) | Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung) |
| d) | Befristeter Ausschluss (6 Monate - 3 Jahre) |
| aussprechen. | |
| (2) | Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen. | |
§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
| (1) | In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. | |
| (2) | Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet | |
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend), |
| (3) | Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. | |
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
| (1) | Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Buseck führt den Namen "Jugendfeuerwehr Buseck" und den Ortsteilnamen als Zusatz. |
| (2) | Die Jugendfeuerwehr Buseck ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde, und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Buseck untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu desJugendfeuerwehrwartes der Gemeinde bedient. |
| (4) | Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile. Die Berufung erfolgt nach § 21Abs. 2 HGO. |
| (5) | Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile werden von den Mitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung (§ 20) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. |
| (6) | Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. |
§ 12
KINDERGRUPPEN
| (1) | Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Buseck führt den Namen „Minifeuerwehr“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. |
| (2) | Die Kindergruppe „Minifeuerwehr“ ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. |
| Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Buseck untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO. |
| (4) | Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. |
§ 13
MUSIKABTEILUNG
| (1) | Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Buseck gehört zur Ortsteilfeuerwehr Großen-Buseck und führt den Namen "Spielleute der Busecker Schlossremise“. |
| (2) | Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Buseck untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient. |
§ 14
VORAUSHELFER
| (1) | Die Voraushelfer der Freiwilligen Feuerwehr Buseck sind eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Buseck und führen den Namen „Voraushelfer Buseck“. |
| (2) | Die Voraushelfer bestehen aus Angehörigen der Einsatzabteilung, die sich für den Dienst als Voraushelfer freiwillig zusammenschließen. Sie organisieren sich selbst im Rahmen der bestehenden Vorschriften und Vorgaben. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Buseck unterstehen die Voraushelfer der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient. |
§ 15
GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, WEHRFÜHRER, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER
WEHRFÜHRER
| (1) | Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck ist der Gemeindebrandinspektor. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. |
| (3) | Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck (§ 19) statt. |
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Buseck haben. Sollten Bewerber für das Amt die fachlichen Qualifikationen nicht besitzen, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist gemäß FwDV 2, die Ausbildung nachzuholen. |
|
| Bei fehlender Qualifikation kann die Aufsichtsbehörde, Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen (§12 Abs. 2, Satz 3 HBKG). |
|
| Der Bewerber für das Amt des Gemeindebrandinspektor, des Ersten und Zweiten stellvertretenden Gemeindebrandinspektor müssen 8 Wochen vor dem Wahltermin eine schriftliche Bewerbung beim Wehrführerausschuss und beim Gemeindevorstand vorlegen. Der zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor, sowie der zweite stellvertretende Wehrführer hat alle erforderlichen, fachlichen Qualifikationen vor der Wahl zu erbringen. |
| (5) | Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Buseck ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. |
| (6) | Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. |
|
| Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Buseck ernannt. |
| (6a) | Der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor kann den Gemeindebrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor ebenfalls verhindert ist. |
|
| Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend. Satz 5 gilt nicht, insofern sich kein Bewerber für das Amt des Zweiten stellvertretenden Gemeindebrandinspektor findet. |
| (7) | Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen. |
| (8) | Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung (§ 20) oder in einer gesonderten Sitzung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr. |
| (9) | Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. |
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| Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung (§ 20) oder in einer gesonderten Sitzung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr. |
| (9a) | Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. |
|
| Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend. |
| (10) | Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend. |
| (11) | Die Wahl eines zweiten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors und eines zweiten stellvertretenden Wehrführers ist möglich. |
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| Die Stellvertreter führen jeweils die Bezeichnungen |
|
| 1. stellvertretender Gemeindebrandinspektor |
|
| 2. stellvertretender Gemeindebrandinspektor |
|
| bzw. |
|
| 1. stellvertretender Wehrführer |
|
| 2. stellvertretender Wehrführer |
|
| Die Aufgabenverteilung bestimmt der Gemeindebrandinspektor, bzw. der Wehrführer im Rahmen einer Dienstanweisung. |
§ 16
GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWART; STELLVERTRETENDER GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWART
| (1) | Zum Gemeindejugendfeuerwehrwart kann jede Person gewählt werden, welche die erforderliche Eignung entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 HBKG besitzt. Das Mindestalter sollte 21 Jahre betragen und die Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck ist Voraussetzung für die Wahl. |
| (2) | Der Gemeindejugendfeuerwehrwart übernimmt die Aufsichtsfunktion im Auftrag des Gemeindebrandinspektors über die Jugendabteilung und die Kindergruppe der Gemeinde Buseck. |
| (3) | Im Wehrführerausschuss übernimmt der Gemeindejugendfeuerwehrwart die Interessenvertretung der Jugendabteilung und der Kindergruppe. Er ist verantwortlich für die Planung gemeinsamer Veranstaltungen und für die Koordination der Jugendaktivitäten auf Gemeindeebene. Über die Aktivitäten hat er dem Gemeindebrandinspektor und der gemeinsamen Hauptversammlung aller Feuerwehren der Gemeinde einmal jährlich zu berichten. |
| (4) | Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart hat den Gemeindejugendfeuerwehrwart bei Verhinderung zu vertreten. |
|
| Zum stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart kann jede Person gewählt werden, welche die erforderliche Eignung entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 HBKG besitzt. Das Mindestalter sollte 21 Jahre betragen und die Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Buseck ist Voraussetzung für die Wahl. |
| (5) | Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung der Gemeindejugendfeuerwehr von den Jugendfeuerwehrwarten der jeweiligen Ortsteile auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. |
§ 17
EINHEITSFÜHRER; GERÄTEWART; VERTRETER DER EHREN- UND
ALTERSABTEILUNG; VERTRETER DER EINSATZABTEILUNG
| (1) | Für jede Einsatzabteilung der Ortsteile im Sinne des § 2 dieser Satzung sind eine ausreichende Anzahl an Einheitsführern (Gruppen- und Zugführer) nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan zu stellen. Als ausreichend wird angesehen, wenn in Bezug auf stationierte Fahrzeuge ein Einheitsführer plus einfache Ausfallreserve ernannt werden. Kraft Amtes und der damit verbundenen Qualifikation sind die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer in den Ortsteilen Einheitsführer für die Dauer ihrer Amtszeit. Sie werden auf die Anzahl der weiterhin zu wählenden Einheitsführer dementsprechend angerechnet; ausgenommen sind der Gemeindebrandinspektor und sein(e) Stellvertreter. |
| (2) | Die Einheitsführer sollen im Einsatz- und Übungsdienst die Wehrführung sinnvoll unterstützen und die Ausbildung in den Wehren ergänzen. Die Voraussetzungen regeln sich anhand § 6 Abs. 2 dieser Satzung. Die persönliche und fachliche Eignung hat der Wehrführer zu überwachen. Sie werden für die Dauer von bis zu 5 Jahren auf Grund des Vorschlages des Wehrführers und nach Anhörung des Wehrführerausschusses durch den Gemeindebrandinspektor ernannt. |
| (3) | Jede Einsatzabteilung der Ortsteile im Sinne des § 2 dieser Satzung hat eine ausreichende Anzahl an Gerätewarten zu stellen. Der Gerätewart hat sich um die Belange im Bereich des Feuerwehrhauses, sowie aller Fahrzeuge und Gerätschaften im Interesse der Feuerwehr zu kümmern. Auch hier gelten die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Satzung. Die Gerätewarte werden durch die jeweiligen Wehrführer dem Gemeindebrandinspektor vorgeschlagen, der dann die Ernennung für bis zu 5 Jahre vornimmt. |
| (4) | Der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und die Vertreter der Mitglieder der Einsatzabteilung sollen den Feuerwehrausschuss in seiner Arbeit unterstützen und durch seine Erfahrung beratend zur Seite stehen. |
| (5) | Die Wahl der Vertreter der Mitglieder der Einsatzabteilung sowie des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung (§ 20) auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind für die Wahl des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. |
§ 18
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
| (1) | Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, seinen Stellvertretern, den Wehrführern und dessen Stellvertretern, des Gemeindejugendfeuerwehrwartes,sowie aus dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Buseck zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Zu Sitzungen des Wehrführerausschusses können weitere Fachberater eingeladen werden. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. |
§ 19
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen gemäß § 2 dieser Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Buseck jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet. |
| (2) | Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, den stellvertretenden Wehrführern, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Ortsteils, dem Leiter der Kindergruppe, dem Gerätewart, den Einheitsführern, 2 Mitgliedern der Einsatzabteilung und dem Schriftführer. |
| (3) | Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. |
| (4) | Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein(e) Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 20
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
| (1) | Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Buseck statt. |
| Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. | |
| (2) | Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (3) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. |
| (4) | Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters - die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. |
| (5) | Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
§ 21
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
| (1) | Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Buseck statt. |
| (2) | Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (3) | Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (4) | § 19 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. |
§ 22
WAHLEN
| (1) | Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (2) | Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. |
| (3) | Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. |
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| Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden. |
| (4) | Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 19Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |
| (5) | Der Gemeindebrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde und sein Stellvertreter bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile, der Abteilungsleiter der Voraushelfer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. |
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| Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| (6) | Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. |
| (7) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben. |
§ 23
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
INKRAFTTRETEN
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2012 außer Kraft. |
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Buseck, den 07.11.2024