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Busecker Nachrichten
Ausgabe 5/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Allgemeinverfügung mit Gebietsbeschreibung

Schutz vor der Geflügelpest:

Stallpflicht und weitere Regelungen gelten in Teilen des Landkreises Gießen

Vorsichtsmaßnahmen nach Ausbruch im Lahn-Dill-Kreis

Landkreis Gießen. Nach einem Geflügelpest-Ausbruch im Lahn-Dill-Kreis müssen auch Haltungen in bestimmten Gebieten des Landkreises Gießen Vorkehrungen gegen eine weitere Ausbreitung der hochansteckenden Tierseuche treffen. Betroffen ist eine Geflügelhaltung in der Gemeinde Hüttenberg unweit der Grenze zum Landkreis Gießen.

Das Veterinäramt des Landkreises Gießen richtet eine Sperrzone ein. Sie schließt an die Sperrzone des Lahn-Dill-Kreises an und umfasst alle Haltungen im Umkreis von zehn Kilometern um den betroffenen Betrieb.

Betroffen sind im Landkreis Gießen damit Haltungen in Teilen von Langgöns, im gesamten Stadtgebiet Linden, in Teilen von Gießen, Pohlheim, Heuchelheim, Wettenberg sowie kleinen Teilen von Lich, Fernwald und Biebertal. Das genaue Gebiet ist online einzusehen über eine interaktive Karte des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) für Tiergesundheit unter https://tinyurl.com/bdehkpzj

Innerhalb dieser Zone gilt die Pflicht zur Aufstallung. Das heißt: Vögel müssen dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge und ein Eindringen von Wildvögeln von oben und der Seite verhindert. Verantwortliche von Haltungen haben täglich zu überprüfen, ob Vögel erkrankt oder gestorben sind. Sterben ungewöhnlich viele Tiere, muss dies sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Es dürfen keine Vögel aus der Sperrzone hinaus- oder in die Zone hineingebracht werden. Vogelschauen sind untersagt.

Nochmals verschärfte Regelungen gelten in der sogenannten Schutzzone in einem Radius von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb. Auch diese erstreckt sich bis in den Landkreis Gießen.

Wichtig: Die Regelungen gelten für alle Haltungen unabhängig von der Größe – egal ob Hobby-Haltung oder gewerbliche Haltung. Eine Übersicht über alle geltenden Schutzmaßnahmen ist online auf www.lkgi.de nachzulesen.

Veterinäramt kontrolliert viele Haltungen

Das Veterinäramt wird in den kommenden Tagen etwa 60 Haltungen in dem betroffenen Gebiet kontrollieren. In bestimmten Fällen werden Proben entnommen, um Tiere auf den Geflügelpest-Erreger zu testen. Das Veterinäramt nimmt mit den Haltungen Kontakt auf.

Wer seine Geflügelhaltung noch nicht beim Veterinäramt angezeigt hat, muss dies so schnell wie möglich nachholen. Dies gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Gänse, Enten, Fasanen, Tauben und Wachteln. Eine Meldung ist online möglich über www.lkgi.de: Menüpunkt „Gesundheit, Soziales, Migration“, Tiere und Verbraucherschutz, Bekämpfung von Tierseuchen. Hier gibt es sowohl die Möglichkeit zur Online-Meldung als auch ein Meldeformular für den Postweg.

Alle Details regelt eine Allgemeinverfügung, die das Veterinäramt des Landkreises Gießen erlässt. Diese ist ebenfalls online unter www.lkgi.de zu finden. Sie tritt am 28. Januar in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Auch der Lahn-Dill-Kreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen, ebenso der Wetteraukreis.

Die Landrätin des Landkreises Gießen  — Gießen, den 27.01.2023

Fachdienst Veterinärwesen und

Verbraucherschutz

FD 62 – 19 b 26/23

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/23 zum Schutz gegen die Geflügelpest

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand in der Gemeinde Hüttenberg Ortsteil Hörnsheim, Lahn-Dill-Kreis, am 26.01.2023. Es ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I.
Gebietsfestlegungen

Um den betroffenen Betrieb in Hüttenberg Ortsteil Hörnsheim wird eine Sperrzone eingerichtet, die auch in den Landkreis Gießen hineinreicht. Die Sperrzone umfasst im Landkreis Gießen eine Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) mit einem Mindestradius von 3 km um den betroffenen Betrieb und eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb.

1.

Die Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) ist in dem folgenden Kartenausschnitt als Fläche innerhalb der inneren (roten) geschlossenen Linienbegrenzung dargestellt und betrifft Teile der Städte Gießen und Linden und der Gemeinde Langgöns.

2.

Die Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt als Fläche innerhalb der äußeren (blauen) geschlossenen Linienbegrenzung dargestellt und betrifft Teile der Städte Gießen, Pohlheim, Lich, gesamtes Stadtgebiet Linden und Teile der Gemeinden Heuchelheim, Fernwald, Langgöns, Wettenberg, und Biebertal.

3.

Eine interaktive Karte zur Sperrzone ist abrufbar unter

https://tinyurl.com/bdehkpzj

II.
Anordnungen für die Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone)
1. Für Halter von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (außer zu privaten Zwecken gehaltene Vögel in Haushaltungen) und Geflügel gilt:

1.1.

Sofern sie ihre Tierhaltung bisher noch nicht bei meiner Behörde angezeigt haben, ist dies unverzüglich unter Angabe der Anzahl der gehaltenen Vögel, Nutzungsart und Standort nachzuholen.

1.2.

Der Bestand ist einmal täglich auf Folgendes zu überprüfen:

a) die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel,

b) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Vögel.

Jeglicher Anstieg der Morbidität und/oder Mortalität (gesteigerte Todesrate) sowie jeglicher signifikanter Rückgang der Produktionsdaten ist meiner Behörde unverzüglich zu melden.

1.3.

Alle gehaltenen Vögel sind von freilebenden Vögeln und von anderen Tieren als Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind dafür in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

1.4.

Es sind funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sowie an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs einzurichten. Es sind geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.

1.5.

Es ist sicher zu stellen, dass

1.5.1.

der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,

1.5.2.

Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.

1.6.

Es sind tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen und diese meiner Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

1.7.

Ganze Körper oder Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln sind als Material der Kategorie 2 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 über die SecAnim Südwest GmbH, Niederlassung Hüttenfeld, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim zu beseitigen. Die Verbringung ist meiner Behörde anzuzeigen.

1.8.

Vogelhalter haben die Besuche ihres Betriebs durch meine Behörde zu unterstützen und zu dulden.

1.9.

Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung meiner Behörde.

2. Sofern ganze Körper oder Teile von wildlebenden Vögeln aus der Sperrzone verbracht werden müssen, sind diese als Material der Kategorie 2 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 über die SecAnim Südwest GmbH, Niederlassung Hüttenfeld, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim zu beseitigen. Die Verbringung ist meiner Behörde anzuzeigen.
3. Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone muss erfolgen:

3.1.

ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone;

3.2.

vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und

3.3.

unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten (Vögel) gehalten werden.

4. Transportmittel und Behälter für Verbringungen gehaltener Vögel und der Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch müssen

4.1.

so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird,

4.2.

unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, nach meiner näheren Anweisung gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.

5. Folgende Tätigkeiten sind verboten:

5.1.

Verbringung gehaltener Vögel aus Betrieben in der Sperrzone,

5.2.

Verbringung gehaltener Vögel in Betriebe in der Sperrzone,

5.3.

Aufstockung von Wildvogelbeständen,

5.4.

Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Vögeln, einschließlich Abholung und Verteilung von Vögeln,

5.5.

Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone,

5.6.

Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wildlebenden Vögeln aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,

5.7.

Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wildlebender Vögel aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,

5.8.

Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Vögeln aus Betrieben in der Sperrzone,

5.9.

Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone,

5.10.

Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter gehaltener Vögel aus Betrieben in der Sperrzone (z.B. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, Federn).

III.
Zusätzliche Maßnahmen in der Schutzzone:

1.

Die Verbringung von Futtermitteln aus Betrieben in der Schutzzone ist verboten.

2.

Vogelhalter in der Schutzzone haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass folgende Hygienemaßnahmen eingehalten werden:

a)

Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

b)

Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

c)

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

d)

Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

e)

Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung ist vorzuhalten.

IV.
Sofortige Vollziehung

Soweit sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht ohnehin kraft Gesetzes ergibt, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet,

V.
Inkrafttreten, Einsichtnahme

Diese Verfügung tritt am 28.01.2023 in Kraft. Diese Verfügung sowie ihre Begründung können bei der Landrätin des Landkreises Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1 – 9, 35394 Gießen nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Begründung

Am 26.01.2023 wurde vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung in einem Geflügelbestand in der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Hörnsheim, im Lahn-Dill-Kreis amtlich festgestellt. Aufgrund der Nähe des Betriebes zum Landkreis Gießen sind auch Teile des Landkreises Gießen von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betroffen.

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste hochansteckende Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar. Die Verbreitung auf andere Bestände erfolgt durch den Tierhandel oder indirekt durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial oder Ähnliches.

II.

Die in der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Artikel 5 für gelistete Seuchen und gemäß Artikel 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbaren Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Geflügelpest bei den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Aves) anzuwenden.

Zu Ziffer I:

Gemäß Artikel 60 Buchst. b und Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung richtet die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten eine Sperrzone ein. Diese Sperrzone umfasst gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den Ausbruchsort. Bei der Festlegung der Sperrzone wurden das Seuchenprofil und die geografische Lage berücksichtigt. Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht zwingend vor, dass im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest eine Sperrzone festzulegen ist. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern ist der unter den Ziffern I.1 und I.2 festgelegte Gebietszuschnitt im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen. Ferner wird die festgelegte Sperrzone auch der Größenanforderung aus Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Radius von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den Ausbruchsort) gerecht.

Zu Ziffern II. 1.1 bis 1.7:

Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erstellt die zuständige Behörde unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb und hält dieses auf dem neuesten Stand. Die unter Ziffer II. 1.1 und 1.2 getroffenen Anordnungen sind erforderlich, damit das von meiner Behörde zu führende Verzeichnis erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden kann.

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die unter den Ziffern II. 1.2 bis 1.7 getroffenen Anordnungen in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, an. Gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Somit waren diese Maßnahmen sowohl für vogelhaltende Betriebe in der Schutz-, als auch in der Überwachungszone anzuordnen, um die Vorgaben des Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen.

Ergänzend zu Ziffer II. 1.2:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung an, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet. Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende Viruserkrankung, welche für die betroffenen Tiere meist tödlich endet. Die Tiere haben hohes Fieber und es kommt zu einem drastischen Rückgang der Legeleistung. Die getroffenen Anordnungen waren somit erforderlich, um die Anforderungen an die zusätzliche Überwachung zu erfüllen und eine Ausbreitung der Geflügelpest frühzeitig festzustellen. Zudem sind Unternehmer gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 verpflichtet, die Gesundheit und das Verhalten ihrer Tiere zu beobachten sowie jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete Seuche verursacht wird. Außerdem müssen die Unternehmer gemäß Art. 24 Buchst. c auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren achten.

Zu Ziffer II. 1.3:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten an. Die Anordnung unter Ziffer II. 1.3 war somit zwingend erforderlich.

Zu Ziffer II. 1.4:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs an sowie soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum. Gemäß Artikel 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem, vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden, bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird. Das Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte ist zudem erforderlich, um die in Ziffer II. 1.5 getroffene Anordnung umzusetzen. Da das Virus der Geflügelpest auch indirekt über Vektoren wie z.B. Schadnager übertragen werden kann, war die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung anzuordnen, um das Risiko einer Einschleppung in den Betrieb sowie einer weiteren Ausbreitung zu minimieren. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten.

Zu Ziffer II. 1.5

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen an, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Die unter Ziffer II. 1.5 getroffenen Anordnungen sind somit erforderlich, um die Vorgaben des Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen und eine wirksame Seuchenbekämpfung zu gewährleisten.

Zu Ziffer II. 1.6:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung an zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Anordnung unter Ziffer II.6 setzt diese Anforderung um.

Zu Ziffer II. 1.7:

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Abs. 3 an. Gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit meine Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann. Somit waren die in Ziffer II. 1.7 getroffenen Anordnungen erforderlich, um die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen.

Zu Ziffer II. 1.8:

Gemäß Artikel 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 26 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Betriebe in der Schutzzone) sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden. Weitere tierärztliche Besuche kann die zuständige Behörde in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 fordern.

Gemäß Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden. Um die mindestens einmalige Durchführung der Besuche in der Schutzzone sowie die stichprobenartige Durchführung in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sicherzustellen, war die unter Ziffer II. 1.8 getroffene Anordnung erforderlich.

Zu Ziffer II. 1.9:

Die Anordnung unter Ziffer II. 1.9 war zwingend zu treffen, um die Anforderung gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllen zu können.

Zu Ziffer II 2.

Gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit meine Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann. Somit waren die in Ziffer II. 2 getroffenen Anordnungen erforderlich, um die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu erfüllen.

Zu Ziffer II 3.

Gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterwirft die zuständige Behörde den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone den unter Ziffer II 3 genannten Bedingungen. Diese Anordnung war somit zwingend zu treffen.

Zu Ziffer II. 4:

Gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch die unter Ziffer II. 4 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß Abs. 2 erfolgt die Reinigung und Desinfektion der in Abs. 1 genannten Transportmittel im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen und wird angemessen dokumentiert. Die in Ziffer II. 4 getroffenen Anordnungen setzen diese Vorgaben um. Zudem wird die Anforderung gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst.. e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt, wonach die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich der Transportmittel anordnet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass in der jeweiligen Sperrzone Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a zu verhindern. Dies umfasst gemäß Buchst. f Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gemäß Buchst. i alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. Da auch die bei dem Transport verwendeten Behälter ein Risiko für eine indirekte Übertragung der Geflügelpest darstellen, war deren Reinigung und Desinfektion im Sinne einer effektiven Seuchenbekämpfung anzuordnen.

Zu Ziffer II. 5:

Gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbietet die zuständige Behörde im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen. Gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wendet die zuständige Behörde diese Verbote auch in der Überwachungszone an. Die unter Ziffer II. 5.1-5.10 getroffenen Anordnungen waren somit zwingend erforderlich.

Zu Ziffer III.

Gemäß Artikel 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die im Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannten Verbote ausweiten auf Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon und auf andere Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen. Des Weiteren eröffnet Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie diesen Anforderungen genügt. Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Geflügelpest zu bekämpfen.

Zu Ziffer III. 1

Da das Virus der Geflügelpest auch indirekt durch kontaminierte Futtermittel weiterverbreitet werden kann, ist diese Anordnung erforderlich, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die Verbringung von Futtermitteln aus Betrieben in der Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) ist zudem gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung i. V. m. Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 verboten.

Zu Ziffer III. 2

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde in der Schutzzone unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an. Um eine Einschleppung des Geflügelpestvirus in und eine Verschleppung dessen zwischen Vogelhaltungen zu vermeiden, ist die unter Ziffer III. 2 getroffene Maßnahme erforderlich. Außerdem gelten die Biosicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung i. V. m. Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für alle Vogelhaltungen in der Schutzzone. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit Ihrer Tiere zu erhalten.

Zu Ziffer IV:

Die für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht schon kraft Gesetzes entfällt, ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest ist zu befürchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des bereits infizierten Geflügelbestandes ebenfalls bereits infiziert sind oder infiziert werden könnten. Ohne die sofortige Geltung der für eine Sperrzone normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.

Zu Ziffer V:

Ziffer V bestimmt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018. Die Verfügung wurde gem. § 15a Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14.12.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021, § 27a Abs. 3 HVwVfG, § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Gießen vom 09.11.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.11.2022, sowie § 5a Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10. 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011, durch Bereitstellung auf der Internetseite des Landkreises Gießen (https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/tiere-undverbraucherschutz/bekaempfung-von-tierseuchen) am 27.01.2023 bekannt gemacht.

Denn die unverzügliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung ist zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere und Sachen erforderlich

Die Zuständigkeit der Landrätin des Landkreises Gießen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

Eine Anhörung konnte hier unterbleiben, da aufgrund des Ausbruchs und der hohen Infektionsgefahr eine besondere Eilbedürftigkeit bestand und der Adressatenkreis der Verfügung nur nach abstrakten Kriterien festgelegt ist und damit nicht ermittelt werden kann. § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Gießen, Riversplatz 1 - 9, 35394 Gießen, einzulegen.

Hinweise

A.

Jeder Verdacht auf Geflügelpest ist meiner Behörde unverzüglich zu melden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429).

B.

Auf die Mitwirkungspflicht des § 24 Tiergesundheitsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.

C.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

D.

Ausnahmen von den unter Ziffer II. 5 genannten Verbringungsverboten können bei meiner Behörde beantragt werden (Verordnung (EU) 2020/687 Art. 28-37).

E.

Die Verbote nach Ziffer II. 5 gelten nicht für

-

Fleisch und Eier, die nach den Vorgaben des Anhangs VII der VO (EU) 2020/687 behandelt wurden.

-

Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 25.12.2022 gewonnen oder erzeugt wurden.

-

Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.

-

Folgeprodukte.

Voraussetzung: Diese Erzeugnisse waren eindeutig von Erzeugnissen getrennt, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind und es liegen keine epidemiologischen Nachweise vor, die auf eine Übertragungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse hindeuten.

F.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Sie ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren. Daraus ergibt sich die Pflicht des Unternehmers die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt konsequent einzuhalten, um das Geflügel/die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen zu schützen. Grundsätzlich ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen/Vogelhaltungen wesentlich. Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Vor allem darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen (z.B. Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.) gewährt werden, die mit Geflügel/ in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Kontakt kommen können. Geflügel/in Gefangenschaft gehaltene Vögel sollten außerdem nicht an Gewässern trinken, zu denen auch wildlebende Vögel Zugang haben. Die Gefahr einer Verschleppung von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen/Vogelhaltungen sollte durch ein sicheres Hygienemanagement minimiert werden; dies beinhaltet insbesondere die wirksame Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass nur gesunde Tiere zugekauft werden.

G.

„Geflügel“ gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

a)

Erzeugung von

i) Fleisch;

ii) Konsumeiern;

iii) sonstigen Erzeugnissen;

b)

Wiederaufstockung von Wildbeständen;

c)

Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung

verwendet werden.

H.

„In Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.

I.

Der Begriff „Betrieb“ ist in Artikel 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definiert und umfasst jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeden Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen

a) Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;

b) Tierarztpraxen oder Tierkliniken;

J.

Ein „Heimtierhalter“ ist gemäß Artikel 4 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2016/429 eine natürliche Person - bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann -, die ein Heimtier hält. Ein „Heimtier“ ist definitionsgemäß ein gehaltener Vogel, der zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird. Tiere der Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel sind allerdings explizit von der Heimtierdefinition ausgenommen. Alle Heimtierhalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, meiner Behörde unverzüglich jeden Verdacht auf Geflügelpest zu melden. Jede anormale Sterblichkeit und andere Anzeichen einer schweren Krankheit sind einem Tierarzt zu melden, damit dieser die erforderlichen Untersuchungen einleiten kann (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429). Ebenso sind Heimtierhalter verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich einer Ausbreitung von Seuchen (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Buchtstabe a desselben Artikels der Verordnung (EU) 2016/429). Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion mit der Geflügelpest, die in der Regel tödlich verläuft und großes Tierleid verursacht. Einige Vogelarten erkranken weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Um die Vögel vor einer Infektion mit dem hochansteckenden Virus der Geflügelpest zu schützen, ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wild lebenden Vögeln und den Vogelhaltungen wesentlich. Daher birgt jeder Aufenthalt im Freien (z.B. im Rahmen einer Jagd) ein hohes Risiko für die Infektion der Tiere und sollte mindestens für die Dauer der Sperrzone unterbleiben. Außerdem darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen (z.B. Spielzeug usw.) gewährt werden, die mit gehaltenen Vögeln in Kontakt kommen können. Gehaltene Vögel sollten außerdem nicht an Gewässern trinken, zu denen auch wildlebende Vögel Zugang haben. Nur so können Heimtierhalter Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen und die Gesundheit ihrer Tiere schützen.

K.

Gehaltene Vögel und Erzeugnisse dürfen nur nach meiner vorherigen Genehmigung und nur entsprechend meiner Anweisung in der Sperrzone verbracht werden. Geplante Verbringungen innerhalb der Sperrzone oder aus dieser heraus sind meiner Behörde zu melden (Verordnung (EU) 2016/429 Artikel 66).

gez. Christian Zuckermann
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter